EU-Regulierung – was gibt’s Neues?

Ophelie Mortier, Chief Sustainable Investment Officer von DPAM, gibt einen Überblick über geplante Änderungen bei der EU-Nachhaltigkeitsregulierung – und was diese für Anleger und Anbieter bedeuten:

21.04.2026 | 10:31 Uhr

Die Omnibus-I-Verordnung steht vor dem Inkrafttreten. Danach haben die Länder zwölf Monate Zeit, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Für Artikel 4 gilt eine Frist bis zum 26. Juli 2028. Anleger sollten beobachten, wie ihr Land die Vorschriften anwenden – einige könnten Anforderungen hinzufügen.

Wichtige Änderungen
Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) gilt nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro. Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU muss die Muttergesellschaft einen Umsatz von über 450 Millionen Euro in der EU erzielen; die Tochtergesellschaften/Niederlassungen über 200 Millionen Euro.

Die Richtlinie zur Sorgfaltspflicht im Bereich Unternehmensnachhaltigkeit ist nun auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und über 1,5 Milliarden Euro Umsatz beschränkt. Strafen sind auf 3 % des weltweiten Umsatzes begrenzt. Ein Klimawandelplan wird nicht mehr gefordert, standardisierte EU-Haftungsregeln wurden gestrichen. Die Vorschriften müssen bis 26. Juli 2028in nationales Recht umgesetzt werden.

Die EU-Taxonomie gilt für dieselben Firmen wie die aktualisierten CSRD-Vorschriften. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von 450 Millionen Euro oder weniger können sich für eine eingeschränkte Taxonomie-Berichterstattung entscheiden. Diese Erleichterung könnte dazu führen, dass Anleger mit weniger Informationen auskommen müssen.

SFDR 2.0: Der aktuelle Stand
Bei der Transparenzverordnung SFDR 2.0 warten viele Unternehmen auf klarere Definitionen auf Ebene 1, bevor sie ihre Produkte neu zuordnen. Die Abstimmungen im EU-Parlament sind für die zweite Jahreshälfte angesetzt. Zu den wichtigsten offenen Fragen gehören die Schwellenwerte und die Kriterien für die einzelnen Produktkategorien.

Mehrere Mitgliedstaaten drängen darauf, mehr Klarheit auf Ebene 1 zu schaffen, anstatt Kernkonzepte auf Ebene 2 zu verschieben – eine verständliche Reaktion auf die Erfahrungen mit der SFDR 1.0 und ihren komplexen Umsetzungsdetails.

Bei den Ausschlüssen und wesentlichen nachteiligen Auswirkungen (PAI) geht es darum, ob nur die aktuellen Ausschlüsse der Paris Aligned Benchmark/Climate Transition Benchmark verwendet und inwieweit PAI beibehalten werden sollten. Zudem gibt es Vorschläge, Staatsschulden bei der Berechnung der Schwellenwerte als „neutral“ einzustufen.

Beim Thema Produktkategorien werdenspezifische Definitionen und Kriterien für jede Produktkategorie diskutiert. Bei der Übergangskategorie wünschen sich die meisten Delegationen klare Definitionen auf Ebene 1, insbesondere für Begriffe wie „glaubwürdige“, „wissenschaftlich fundierte Ziele“ und „Engagement“. Die Kategorie „ESG-Grundlagen“ findet allgemeine Unterstützung, doch bestehen Bedenken hinsichtlich Greenwashing und unklarer Kriterien wie „nachgewiesene positive Erfolgsbilanz“. Die vorgeschlagenen Ansätze für die Kategorie „Nachhaltigkeit“ fanden Unterstützung, allerdings wird mehr Klarheit hinsichtlich „vergleichbarer Vermögenswerte“ gefordert.

Schlussfolgerungen
Das Thema ESG entwickelt sich weiter und passt sich an, teils unvorhersehbar. Anbieter müssen ihre Ziele im Blick behalten, ohne an veralteten Praktiken festzuhalten. Unklug wäre es, ESG gänzlich aufzugeben. Für digitale, wirtschaftliche und energetische Souveränität sind Fortschritte bei der Dekarbonisierung unerlässlich. Die Dynamik hinter den angestoßenen Veränderungen hält an, auch wenn Regulierungen beschränkt werden.

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