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Paragraf 34f – Was müssen Berater beachten?

Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand AfW
Anlageberatung

Unabhängige Finanzdienstleister sind verunsichert. Der AfW nimmt sich häufig gestellten Fragen von Beratern an.

07.05.2012 | 13:47 Uhr von «Patrick Daum»

Für die Regulierung ihres Berufsstandes durch den Gesetzgeber müssen sich unabhängige Finanzdienstleister mit einem neuen Paragrafen der Gewerbeordnung befassen – dem § 34f GewO. Besonders unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes werden Berufszulassungs- und –ausübungsregeln eingeführt. „Wir begrüßen grundsätzlich die erfolgte gewerberechtliche Regulierung“, sagt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. Die Qualität und das Image der Branche würden dadurch verbessert. „In diesem Zusammenhang erreichen uns beim AfW – dem Berufsverband unabhängiger Finanzdienstleister – jedoch viele Fragen“, so Wirth weiter. Diese zeigten die derzeit bestehende Verunsicherung der Vermittler auf. Was genau müssen diese mit der neuen Regelung beachten?

Jeder unabhängige Finanzdienstleister muss sich einer öffentlich-rechtlichen Sachkundeprüfung unterziehen, die von der IHK abgenommen wird. Diese Prüfung – die beliebig oft wiederholt werden kann – werde einen schriftlichen und einen mündlichen Teil enthalten, wobei auf den mündlichen Teil verzichten kann, wer bereits eine Zulassung nach § 34d GewO hat. Die modular aufgebaute Prüfung besteht aus den Modulen „Investmentfonds“, „geschlossene Fonds“ und „sonstige Vermögensanlagen“. Einer Basisqualifikation muss sich jedoch jeder Vermittler unterziehen. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung zum 1. Januar 2013 müssen Berufsstarter den Nachweis der Sachkunde vorweisen können. Wer bereits eine Zulassung nach § 34c hat, muss diese Sachkunde erst bis Ende 2014 nachweisen. Bestandsschutz hinsichtlich dieses Nachweises genießen Personen, die die in § 4 der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlerverordnung ausgeführten Qualifikationen haben sowie Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen selbständig als Anlagevermittler oder –berater gemäß § 34c GewO tätig sind und dies durch die lückenlose Vorlage des jährlichen Prüfberichts der Makler und Bauträgerverordnung (MaBV) nachweisen können („Alte-Hasen-Regelung“). Dabei sollte der Finanzdienstleister zwingend darauf achten, den Prüfbericht jährlich einzureichen. Passiert dies nicht, bestehe die Gefahr, dass er als unzulässig angesehen wird. Dadurch könne ihm die Gewerbeerlaubnis entzogen werden. 

Vermittler, die einem Haftungsdach angeschlossen sind, müssen beachten, dass ab dem 1. Juni 2012 geschlossene Fonds als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 KWG gelten. Wer seinem Haftungsdach über dieses Datum hinaus angeschlossen bleiben will, muss auch geschlossene Fonds dort einreichen. Ein sogenanntes Teilhaftungsdach sei ebenso wenig vorgesehen, wie der Anschluss an mehrere Haftungsdächer gleichzeitig. „Wer bisher keinem Haftungsdach angeschlossen ist, muss dies aber auch nicht ab 1. Juni 2013 und kann mit einer Registrierung nach § 34c – später § 34f GewO geschlossene Fonds vermitteln“, erklärt Wirth.

Jeder Finanzdienstleister muss zudem eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. „Die Versicherungssumme ist identisch wie für Versicherungsvermittler, also mindesten 1,13 Millionen Euro, mit ebenfalls der identischen Anpassungsklausel nach dem europäischen Verbraucherindex“, so Wirth. Zu beachten sei, dass die Versicherungsbestätigung zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als drei Monate sein dürfe.

§ 34f verpflichtet Berater und Vermittler dazu, die Informationsgespräche zu dokumentieren. Dabei sind die gängigen Statusinformationen (Name, Vorname, Firma und Anschrift, Telefon, Fax oder E-Mail, Registrierungsangaben sowie Emittent und Anbieter, zu deren Finanzanlagen die Vermittlungs- und Beratungsleistungen angeboten werden) in Textform mitzuteilen. Es besteht die Möglichkeit nach § 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung die bereits verpflichtend zu erteilende Kundenerstinformation zu erweitern. Während der Vermittlung muss der Kunde insbesondere über die Risiken der Finanzanlage, den Gesamtpreis und den Hinweis, dass weiter Kosten und Steuern entstehen könnten informiert werden. Zusätzlich ist ihm ein Produktinformationsblatt zu übergeben. Das auszufüllende Beratungsprotokoll muss den Anlass der Beratung, die Dauer des Gesprächs, die Einkommens- und Vermögenssituation sowie Erfahrungen und Risikomentalität des Kunden, die im Gespräch benannten Finanzanlagen, geäußerte Wünsche und Gewichtungen des Anleger sowie Art und Grund der Anlageempfehlung zum Inhalt haben.

Durch die neue Regelung müssen sich Finanzdienstleister in einem Vermittlerregister registrieren. Die IHK werden weiterhin Registerbehörden sein. Das Register wird bei der DIHK geführt, wo es bereits unter www.vermittlerregister.org zu finden ist. Dort müssen Name, Vorname, Firma, Geburtsdatum, Umfang der Erlaubnis nach §34 f GewO, Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und Registerbehörde, die betriebliche Anschrift und Registernummer sowie die Namen und Geburtsdaten aller an der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen eingetragen werden.

(PD)

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