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Bundesrat beschließt Änderungen zu § 34f

Bundesrat, Berlin
Anlageberatung

Beratern und Vermittlern wird das Leben leichter gemacht. Sachkundeprüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

23.04.2012 | 07:45 Uhr von «Patrick Daum»

In seiner 895. Sitzung am 30. März 2012 hat der Bundesrat Änderungen zur der geplanten Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung (FinVermV) beschlossen. Bereits zum 1. November 2012 wird die Pflicht zur Sachkundeprüfung greifen. Die restlichen Bestimmungen treten zum 1. Januar 2013 in Kraft.

Mit Inkrafttreten des § 34f muss von Finanzinstituten freien Vermittlern sichergestellt werden, dass Berater und Vermittler die nötige Sachkunde für ihre Arbeit vorweisen. Wer keinen Hochschul-, Fachhochschul- oder vergleichbaren Abschluss vorweisen kann, muss sich der Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) unterziehen. Die ursprüngliche Fassung der Verordnung erlaubte nur eine zweimalige Wiederholung der Prüfung. Der Bundesrat beschloss, diese Einschränkung wegzulassen: „Die Möglichkeit zum Ablegen der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler sollte nicht auf zwei Wiederholungen beschränkt sein“, heißt es in der Begründung. „Dies stellt einen Eingriff in das Grundrecht der freien Berufsausübung dar, der sachlich nicht gerechtfertigt scheint.“ Auch sei eine Stärkung des Verbraucherschutzes dadurch kaum zu erwarten. Nach der erfolgreichen Prüfung könne von der erforderlichen Sachkenntnis ausgegangen werden, auch wenn der Prüfling mehrmals nicht bestanden habe. Zudem bezweifeln die Politiker die praktische Umsetzung dieser Regelung: „Erforderlich wäre eine landesweite Registrierung der Prüfungsversuche mit entsprechender Datenerhebung und -speicherung.“

Nach der neuen Fassung wird auch der Fachhochschul-Abschluss „Finanzwirt“, der im Rahmen eines einjährigen Weiterbildungsstudiums erworben werden kann, als Sachkundenachweis gelten. Denn dieser ist nach Ansicht des Bundesrates „eine der höchsten Ausbildungsstufen, die es in Deutschland für freie Finanzdienstleister seit dem Jahr 2003 gibt.“ Die einzelnen Themengebiete würden jeweils über Prüfungen abgeschlossen, die von der Fachhochschule Schmalkalden – nur dort könne die Weiterbildung erworben werden – durchgeführt und inhaltlich analysiert werden. „Die Themen umfassen als Lerninhalte u.a. Finanzmathematik, Gesellschaftsrecht und steuerliche Aspekte von Kapitalanlagen, Immobilienmanagement und -finanzierung, geschlossene und offene Fonds, Private-Equity-Fonds sowie Compliance und Kundenberatung“, geht aus der Bundesratsbegründung hervor. Das Qualifikationsniveau dieses Abschlusses füge sich inhaltlich in die Aufzählung der bisherigen Fassung der Verordnung ein. „Durch die Einführung soll klargestellt werden“, so das Verfassungsorgan, „dass dieser Abschluss, unter Berücksichtigung der vorgesehenen einjährigen Berufserfahrung, eine ausreichende Qualifikation für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler darstellt.“

Gemäß § 34f Absatz 2 Nummer 4 GewO habe die vor der IHK abzulegende Prüfung lediglich den Nachweis über die notwendige Sachkunde in Bezug auf fachliche und rechtliche Grundlagen sowie über die Kundenbetreuung zu erbringen. Die formale Qualität des Abschlusses sei der Verordnung nicht zu entnehmen. Für die Politiker ist es daher nicht ausschlaggebend, ob der jeweilige Berater ein Diplom, einen Master- oder Bachelor-Abschluss hat oder ob er lediglich eine berufsbegleitende wissenschaftliche Weiterbildung vorweisen kann. Der fachlichen Qualifikation müsse keine formale Qualifikation hinzutreten.

(PD)

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