• PartnerLounge
  • Bellevue Funds (Lux) SICAV
  • Metzler Asset Management
  • Comgest Deutschland GmbH
  • Capital Group
  • Robeco
  • Degroof Petercam SA
  • William Blair
  • Columbia Threadneedle Investments
  • Shareholder Value Management AG
  • DONNER & REUSCHEL AG
  • Bakersteel Capital Managers
  • ODDO BHF Asset Management
  • KanAm Grund Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
  • Aberdeen Standard Investments
  • Pro BoutiquenFonds GmbH
  • Edmond de Rothschild Asset Management
  • iQ-FOXX Indices
  • AB Europe GmbH
  • M&G Investments
  • Morgan Stanley Investment Management
  • Carmignac
  • RBC BlueBay Asset Management
  • Pictet
  • dje Kapital AG
  • DAX----
  • ES50----
  • US30----
  • EUR/USD----
  • BRENT----
  • GOLD----

Regulierung: Was auf Bank- und Anlageberater zukommt

Bafin, Frankfurt/Main
Anlageberatung

Die Bafin definiert erstmals Qualitätsanforderungen für Bankberater und Mitarbeiter bei Finanzdienstleistungsinstituten.

28.02.2012 | 11:06 Uhr von «Patrick Daum»

Zum 1. November 2012 tritt die neue Wertpapierhandelsgesetz-Mitarbeiter-Anzeigenverordnung (WpHGMaAnzV) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (Bafin) in Kraft. Das lang erwartete Papier regelt die Qualifikationen, die Bank- und Anlageberater künftig zu erfüllen haben. So müssen die Mitarbeiter in der Anlageberatung die dafür erforderliche Sachkunde in der Kundenberatung, den rechtlichen Grundlagen der Anlageberatung sowie in fachlichen Fragen mitbringen. Diese Sachkunde muss nach der neuen Verordnung durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachweisbar sein. Gleiches gilt für Vertriebs- und Compliance-Beauftragte. Bei letzteren wird keine Sachkunde in der Kundenberatung vorausgesetzt. Für Mitarbeiter, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen als Anlageberater, Vertriebs- oder Compliance-Beauftragte tätig waren, entfällt diese Nachweispflicht. Es wird davon ausgegangen, dass diese Personen die erforderliche Sachkunde haben (sog. Alte-Hasen-Regelung).

Darüber hinaus wird es künftig ein zentrales Register geben. In ihm werden sämtliche Mitarbeiter dieses, durch das Gesetz für Kreditwesen (KGW) geregelten, Bereichs gelistet werden müssen. Neben persönlichen Daten, wie Namen und Geburtsort der Mitarbeiter, werden auch die jeweiligen Tätigkeiten und der Beginn dieser Tätigkeiten festgehalten. Dies gilt ab dem 1. Mai 2013 auch für die Mitarbeiter, bei denen die Nachweispflicht über die Sachkunde entfällt. Privatkunden wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Möglichkeit eröffnet, sich mittels dieser Datenbank über ihre Berater zu beschweren. Die Eintragungen bleiben fünf Jahre lang gespeichert. Das jeweilige Wertpapierdienstleistungsunternehmen trägt die Verantwortung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben über die eigenen Mitarbeiter.

Die Finanzdienstleistungsbranche begrüßt überwiegend die Festsetzung von Qualifikationsanforderungen für Berater. Die Inhalte der Verordnung aber geben Anlass zu Kritik. So hält es der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) für unrealistisch, dass ein Berater angesichts der Vielzahl von denkbaren Finanzinstrumenten Sachkunde in Bezug auf sämtliche Produkte besitzen kann. Es müsse ausreichen, wenn der Mitarbeiter die Kosten des angebotenen Produkts absehen könne.

Der Verband unabhängiger Vermögensverwalter e.V. (VUV) hält die vorgesehene Bestandregelung für Mitarbeiter, die seit dem 1. Januar 2006 in der entsprechenden Funktion tätig sind zwar für erfreulich. Die Voraussetzung, dass die Tätigkeit nach dem Stichtag weitestgehend ununterbrochen ausgeübt worden sein müsse, sei jedoch kaum praktikabel.

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) kritisiert den nationalen Alleingang der Verordnung. Sinnvoller wäre es gewesen, übergreifende Vorschriften auf europäischer und internationaler Ebene zu erlassen, so die Industrievertreter. Die Möglichkeit der Beschwerde für Privatkunden könne nach Ansicht der DIHK ein „Einfallstor für Rufschädigungen betroffener Mitarbeiter sein sowie vorschnelle Sanktionen der Bafin hervorrufen“. Ebenfalls in der Kritik stehen die Kosten, die mit der Verordnung einhergehen. Die Bafin rechnet mit einmaligen Kosten von drei Millionen Euro sowie jährlichen Kosten von insgesamt ca. 800.000 Euro für die Wirtschaft. Darüber hinaus entstünden noch Bürokratiekosten. Der DIHK hält diese Kosten für zu gering berechnet und erwartet deutlich höhere Ausgaben. Ebenso sei die Schaffung des zentralen Registers mit erheblichen Aufwendungen verbunden.

Nach Ansicht des Bundesverbandes für Finanzdienstleistung (AfW) ist durch die Möglichkeit, dass der Sachkundenachweis auch „in anderer geeigneter Weise“ nachgewiesen werden kann, dem „Missbrauch Tür und Tor geöffnet“. Außerdem fürchtet der AfW eine Benachteiligung für freie Berater und Vermittler. Denn während Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen „fehlende Formalqualifikationen über Arbeitszeugnisse oder in anderer geeigneter Form ‚heilen‘ können“, müssten freie Berater und Vermittler einen öffentlich-rechtlichen Abschluss vorweisen.

(PD)

Diesen Beitrag teilen: