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MiFID II: „Alle Gebühren müssen angegeben werden“

Marion Willems
Anlageberatung

Unternehmensberaterin Marion Willems spricht im Interview über die Besonderheiten des aktuellen ESMA-Papiers zu MiFID II.

22.07.2015 | 06:45 Uhr von «Patrick Daum»

Die MiFID II- Richtlinie ist erneut überarbeitet worden. Sie muss zum 2. Juli 2016 umgesetzt werden und tritt zusammen mit der MiFIR-Richtlinie am 3. Januar 2017 in Kraft. Als sogenannte „Level-II-Maßnahme“ wurde am 19. Dezember 2014 das ESMA Technical Advise Papier veröffentlicht, welches im Juli 2015 durch die EU-Kommission vorgelegt werden soll. Auf rund 450 Seiten macht das Papier finale Vorschläge und Empfehlungen zur Konkretisierung zahlreicher Level-I-Maßnahmen von MiFID II sowie MiFIR. Außerdem gibt es sogenannte Regulatory Technical Standards (RTS), die ebenfalls im Juli an die Kommission übermittelt werden sollen. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat können gegen Level-II-Maßnahmen noch Einwände erheben. 

FundResearch spricht mit Marion Willems, Gründerin der Unternehmensberatung MCW Consulting über das Thema MiFID II. Ein weiteres Interview folgt morgen.

FundResearch: Wie ist der aktuelle Status zu den Anforderungen an die Geeignetheitserklärung (Anlageberatungsprotokoll)? 

Marion Willems: Vorab: Viele Fragen sind noch nicht endgültig verabschiedet. Erst wenn die MiFID II Richtlinie umgesetzt wird, liegen konkrete Fakten vor. Das ist für die folgenden Antworten zu berücksichtigen. Das sogenannte Anlageberatungsprotokoll, das der Kunde bei einer Anlageberatung von der Wertpapierfirma erhält, soll die erbrachte Beratung nennen und erläutern. Es ist zu erläutern, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde. Der Aspekt der Eignung bzw. Geeignetheit muss bei allen Empfehlungen berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie beispielsweise den Kauf, das Halten oder den Verkauf betreffen.

FundResearch: Wie äußert sich die europäische Finanzaufsichtsbehörde ESMA hierzu?

Marion Willems: Die ESMA schlägt zum Beispiel vor, die Kosten und Komplexität von Finanzinstrumenten und Transaktionen zu berücksichtigen – ebenso wie Alternativ- und bereits gehandelte Instrumente. Auch für den Instrumentenaustausch fordert die ESMA Transparenz der Kosten und Nutzen. 

FundResearch: Sind weitere Neuerungen in der Geeignetheitserklärung geplant? 

Marion Willems: Im Anlageberatungsprotokoll sind die sogenannte „Verlusttragungskapazität“ und die Risikotoleranz des Kunden zu nennen sowie Produktbündel zu berücksichtigen. Die Informationen, die zu liefern sind, erhöhen das Anlegerschutzniveau. Der Richtlinienentwurf drückt damit das zentrale Anliegen der EU und der Neuordnung des Finanzmarktes aus.

FundResearch: Gänzlich neu ist die Idee der Protokollierung ja nicht, das WpHG kennt auch ein Anlageberatungsprotokoll. Können Wertpapierfirmen Synergien bei der Umsetzung dieser Protokolle nutzen? 

Marion Willems: Teilweise ja. Die Geeignetheitserklärung nach der MiFID-II-Richtlinie unterscheidet sich von dem Anlageberatungsprotokoll des WpHG unter anderem dadurch, dass es wirklich eine „Erklärung“ und kein „Protokoll“ ist, und dass alternative Instrumente und Kosten berücksichtigt werden sowie auf den bisher noch unscharfen Folgeberatungsbedarf hingewiesen werden muss. Das Nachberatungsprotokoll mit Informationen über Kosten, Geeignetheit und Produkte  dient als Bestätigung dafür, dass die empfohlenen Instrumente für den Kunden immer noch geeignet sind. Bei der Umsetzung sollten Wertpapierfirmen die Prozesse so ausrichten, dass die von unterschiedlichen Protokollen verlangten Informationen nur einmal und nicht mehrmals erfasst werden und die Datenhaushalte konsolidiert werden. 

FundResearch: Wie sind die Anforderungen an die Product Governance vor dem Hintergrund des Kundenschutzes zu sehen? 

Marion Willems: Sowohl die Geeignetheitsprüfung als auch die Product Governance haben zum Ziel, dass der Kunde nur passende Produkte empfohlen bekommt und zwar passend hinsichtlich seines Anlageziels, seiner Risikopräferenz und seiner Kenntnisse. Die Product Governance verlangt vom Hersteller, dass dieser Produkte so auflegt, dass sie zu den typisierten Anlegern passen.

FundResearch: Wie muss man sich das vorstellen? Wie muss man Produkte konzipieren, so dass sie am besten zu den Anlegern passen?

Marion Willems: An dieser Stelle sind Hersteller und Intermediäre bzw. Vertriebler gefordert. Hersteller müssen dafür Sorge tragen, dass sie geeignete Mitarbeiter haben, die geeignete Produkte konzipieren und diese Prozesse auch mit Blick auf die entsprechenden Compliance-Regeln überwachen. Zielmärkte für die Kundenprodukte müssen hinsichtlich deren Risikoneigung, des Anlageziels und Ähnlichem definiert werden – an sich nichts Neues. Jedoch tritt bei den Herstellern der Fokus der Geeignetheit des Kundenprodukts in den Vordergrund. Vergütungsstrukturen sind zu überwachen. Intermediäre müssen die Produkte auch verstehen, überwachen und Geeignetheitsprüfungen durchführen. Dafür brauchen sie entsprechende Mitarbeiter. Sowohl Hersteller als auch Intermediäre müssen den Produktprozess nach den Regeln der Compliance überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen. Dabei ist eine gute Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Intermediären hilfreich. 

FundResearch: Was die Finanzbranche besonders umtreibt ist das Thema der Kostentransparenz. Hier kommt ein Bündel von Anforderungen auf die Branche zu. Wie sieht der aktuelle Stand diesbezüglich aus?

Marion Willems: Auf Level I gibt es bereits in deutsches Recht umgesetzte Anforderungen an die Kostentransparenz. Diese Anforderungen müssen teils für bestehende und teils auch für potenzielle Kunden erfüllt werden. Sie betreffen angemessene Informationen u.a. über Kosten und Nebenkosten, erbrachte Dienstleistungen inklusive der zugehörigen Kosten sowie Gesamtpreise mit separatem Ausweis der Provisionen, Fremdwährungsinformationen, Stückpreise, Gesamtentgelt, Portfolioverwaltungsdienstleistungen, Gesamtverwaltungsgebühren und Gesamtkosten.

FundResearch: Und auf Level II? 

Marion Willems: Auf Level II verlangt MiFID II für bestehende und potenzielle Kunden beispielsweise rechtzeitige Informationen über alle Kosten und verbundenen Gebühren aller Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen einschließlich der Beratungskosten. Ebenso sind die Kosten des dem Kunden empfohlenen oder verkauften Finanzinstruments und die diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten und eventuelle Zahlungen durch Dritte anzugeben. Des Weiteren müssen alle Kosteninformationen, die nicht das zugrundeliegende Marktrisiko betreffen so zusammengefasst werden, dass der Kunde deren Auswirkung auf die Anlagenrendite berücksichtigen kann. Mit anderen Worten: Das sind zahlreiche Informationen, die für den Anleger transparent mindestens einmal jährlich aufbereitet werden müssen. Bereits vor Erbringung der Wertpapierdienstleistung wird eine Offenlegung von Zuwendungen bzgl. Existenz, Art und Betrag verlangt. 

FundResearch: Wie müssen Kosten und Gebühren dargestellt werden?

Marion Willems: Der ESMA Technical Advise Report vom Dezember 2014 fordert hinsichtlich der Kosten eine aggregierte Zusammenfassung von Kosten und Gebühren in absoluter und prozentualer Angabe. Diese sind in Informationen vor und nach der Transaktion (ex-ante und ex-post) zu unterteilen. Die Darstellung der kumulativen Wirkung auf die Rendite wird ebenfalls gefordert. Grundsätzlich gelten diese Anforderungen für alle Kundenarten. Jedoch können unter bestimmten Voraussetzungen mit professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien gesonderte Vereinbarungen über abgespeckte Kosteninformationen getroffen werden. Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Verkaufsinformationen ex-ante recht streng. Zusätzlich werden spezielle Anforderungen an die Kalkulationsmethodik für ex-ante Kostenzahlen und an die Darstellung der kumulativen Wirkung auf die Rendite gestellt. Bezüglich der Zusammenfassung und Darstellung der Kosten und Gebühren hat die ESMA spezielle Vorgaben und Beispiele für die Kostengruppen und –bestandteile aufgeführt. 

FundResearch: Was sollten die Wertpapierfirmen bei der Umsetzung bezüglich Anforderungen an die Kostentransparenz Ihrer Meinung nach beachten? 

Marion Willems: Jede Wertpapierfirma sollte eine GAP-Analyse der MiFID-, UCITS- und OGAW-Anforderungen an die Kostentransparenz durchführen, um Doppelerhebungen zu vermeiden, die Daten zu konsolidieren und um zu wissen, wo zusätzliche Informationen gefordert werden. Das Gleiche gilt für die PRIIP-Kostenangaben. Die Beschaffung der Kosteninformationen auf Hersteller-, Verkäufer- und Kundenseite stellt eine große Herausforderung dar, da diese fortlaufend zu aktualisieren sind. Eine zentrale Aggregation der Kosteninformationen kann nur auf das Produkt und nicht auf die Akteure der Finanztransaktionen bezogen stattfinden. Denn andernfalls könnten datenschutzrechtliche Fragen im Hinblick auf personenbezogene Daten bzw. das Bankgeheimnis dem im Wege stehen. 

Einen Hinweis zum Schluss habe ich noch: Erst wenn MiFID II in nationales Recht umgesetzt worden ist, können wir über konkrete Fakten reden. Insofern ist das hier Gesagte auch als vorläufiger Stand zu sehen, der sich stets noch ändern kann, aber trotzdem in der Planung berücksichtigt werden sollte. Man sollte die laufende Entwicklungen bei MiFID II verfolgen, denn das Europäische Parlament und der Europäische Rat können noch gegen Level-II-Maßnahmen mit absoluter oder qualifizierter Mehrheit Einwände erheben.

Marion Willems gründete im Jahr 2005 die Unternehmensberatung MCW Consulting. Sie berät börsennotierte und mittelständische Unternehmen im Risk- und Compliance-Management sowie im Internal Audit und bei Prozessoptimierungen. Ein weiteres Beratungsfeld ist die Geldwäschebekämpfung. Zuvor war sie rund 11 Jahre als Projektmanagerin bei internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (BIG FOUR) beschäftigt. Kontakt über: marion.willems@mcw-consulting.de.

(PD)

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