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Honorarberatung: Jetzt geht’s los

Am 1. August tritt das „Honoraranlageberatungsgesetz“ in Kraft.
Anlageberatung

Am 1. August tritt das „Honoraranlageberatungsgesetz“ in Kraft. Es schafft damit ein neues Berufsbild. Für Honorar-Berater gelten künftig Anforderungen, die über die der herkömmlichen Beratung hinausgehen.

16.07.2014 | 06:45 Uhr von «Patrick Daum»

Und wieder ein neuer Buchstabe: „f“ ist bereits bekannt, nun kommt „h“. Gemeint ist die Gewerbeordnung (GewO), wobei „h“ für Honorarberatung steht. Am 1. August 2014 tritt das „Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente“ (kurz: Honoraranlageberatungsgesetz) in Kraft und wird im Wesentlichen durch § 34h GewO geregelt. Das Gesetz schafft mit dem „Honorar-Finanzanlagenberater“ ein neues Berufsbild. „Dann haben wir im Finanzanlagebereich eine ähnliche Konstellation wie im Versicherungsbereich“, sagt Rechtsanwalt und Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung Norman Wirth. „Hier die Paragrafen 34f und 34h, dort die Paragrafen 34d und 34e. Jeweils also die Möglichkeit der gesetzlich definierten Honorarberatung.“ Doch Achtung: Es ist nicht zulässig, die Erlaubnis nach § 34f UND § 34h zu besitzen. Berater müssen sich für eine Form der Anlageberatung entscheiden. Für Honorarberater werden künftig jedoch Anforderungen gelten, die über die der herkömmlichen Anlageberatung hinausgehen. 

Beratung im Interesse des Kunden

„Ziel der Neuregelung ist es, mehr Transparenz darüber zu schaffen, wie Anlageberatung vergütet wird“, erläutert Jörg Begner, Referent für Grundsatzfragen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), in der Juli-Ausgabe des „BaFin-Journal“. „Dem Kunden soll klar werden, wer für die Beratung zahlt, damit er bewusst zwischen der provisionsgestützten Anlageberatung und der nicht provisionsgestützten Honorar-Anlageberatung wählen kann.“ Bei der derzeit in Deutschland dominierenden Provisionsberatung werde der Berater von den Produktanbietern oder Emittenten vergütet. Dieser Zusammenhang sei vielen Kunden trotz der gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung von Zuwendungen jedoch nicht bewusst. Der Honorar-Anlageberater soll sich hingegen ausschließlich vom Kunden bezahlen lassen. „Nur unter engen Voraussetzungen darf ausnahmsweise doch eine Provision fließen“, räumt Begner ein. „Diese ist jedoch unverzüglich nach Erhalt ungemindert an den Kunden auszukehren.“ Die Ausnahme gilt jedoch nur, wenn weder das empfohlene Finanzinstrument noch ein in gleicher Weise geeignetes Produkt ohne Provision erhältlich ist. „In diesem Fall kann der Honorar-Anlageberater dem Kunden das geeignete Finanzinstrument empfehlen und durch die Auskehr der Provision einen Interessenkonflikt vermeiden“, so der BaFin-Experte. Nicht-monetäre Zuwendungen sind generell verboten, da sie nicht an den Kunden weitergeleitet werden können.

Gesetzlich geschützter Begriff

Die Bezeichnung „Honorar-Anlageberater“ ist gesetzlich geschützt. Der Kunde soll so diese Form der Beratung erkennen und darauf vertrauen können, dass sie den besonderen Wohlverhaltenspflichten genügt. „Darum dürfen Institute ihre Dienstleistung auch nur dann als Honorar-Anlageberatung bezeichnen, wenn sie bei der BaFin in das Honorar-Anlageberaterregister eingetragen sind“, sagt Begner. „Die BaFin trägt dort nur Institute ein, die durch eine Prüfbescheinigung nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen an die Honorar-Anlageberatung erfüllen.“ Ab dem 1. August können Anleger dieses Register auf der Internetseite der Finanzaufsicht einsehen. Sollten Institute gegen die Pflichten, die sich durch die Honorar-Anlageberatung ergeben, nachhaltig verstoßen, kann die BaFin sie aus dem Register löschen. Sie dürfen dann nicht mehr die geschützte Bezeichnung „Honorar-Anlageberatung“  verwenden.

Umfangreiche Angebotspalette

„Der Honorar-Anlageberater hat seine Empfehlung auf einen hinreichenden Marktüberblick zu gründen, den er sich verschaffen muss“, so Begner. „Außerdem muss die Angebotspalette, die seinem Rat zugrunde liegt, auch hinsichtlich der Anbieter und Emittenten der Finanzinstrumente hinreichend gestreut sein.“ Es ist nicht erlaubt, nur auf eigene Finanzinstrumente, Finanzinstrumente aus dem Konzern des Honorar-Anlageberaters oder von Anbietern und Emittenten zurückzugreifen, die ihm nahestehen. Er muss sich am Markt orientieren. Durch diese Regelung sollen Interessenkonflikte zwischen dem Kunden und Beratungsinstitut vermieden werden. „Das soll verhindern, dass Honorar-Anlageberater nur Konzern- oder Verbandsemissionen vertreiben“, begründet Begner. „Honorar-Anlageberater dürfen solche Produkte aber weiterhin empfehlen, wenn sie für den Kunden geeignet sind.“ Das Gesetz verlange lediglich, dass der Berater die Auswahl nicht auf diese Finanzinstrumente beschränkt. Zudem muss der Kunde darüber informiert werden, wenn es sich um Konzern- oder Verbandsemissionen handeln sollte. Grundsätzlich gilt: Das Angebot des Honorar-Anlageberaters soll insgesamt nicht kleiner sein als das des herkömmlichen Anlageberaters.

Festpreisgeschäfte sind generell verboten. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass der Honorar-Anlageberater ein Produkt aus dem Grund empfiehlt, um für sein Institut einen Gewinn zu erzielen. Heikles Thema: Die Gewinnerzielungsabsicht stehe grundsätzlich der Unabhängigkeit des Honorar-Anlageberaters entgegen (das ist zumindest die Sichtweise der BaFin, die Red.). Dieser solle bei einer Empfehlung allein das Interesse des Kunden berücksichtigen. Doch es gibt eine Ausnahme: „Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn der Honorar-Anlageberater ein Finanzinstrument empfiehlt, das er selber aufgelegt hat“, so Begner. „Denn in solchen Fällen ist eine Rückausnahme erforderlich, um beispielsweise Eigenemissionen des Honorar-Anlageberaters in der Zeichnungsphase empfehlen und anschließend erwerben zu können.“ Ein vollständiges Verbot des Festpreisgeschäfts erfordere zudem die Einschaltung eines Dritten. Dies ist mit der aktuellen Regelung nicht notwendig und einen solchen Umweg auf der Erwerbskette hält Begner bei Eigenemissionen auch nicht für zweckmäßig.

Vertriebsvorgaben dürfen Kundeninteresse nicht berühren

Wichtig auch: Die Honorar-Anlageberatung muss künftig „organisatorisch, funktionell und personell“ von der herkömmlichen Beratung getrennt sein. „Falls nicht ausschließlich Honorar-Anlageberatung erbracht wird“, erläutert der BaFin-Experte. „Diese Trennung gewährleistet, dass die Honorar-Anlageberatung unabhängig erbracht und nicht von der provisionsgestützten Anlageberatung beeinflusst wird.“ Die Kundeninteressen dürfen auch von den Vertriebsvorgaben keines Falls berührt werden. Daher ist es dem Honorar-Anlageberater nicht möglich, unvermeidbare Interessenkonflikte, die hieraus entstehen könnten, durch deren Offenlegung zu „heilen“. „Vertriebsvorgaben, die im Widerspruch zu den Interessen des Kunden stehen, dürfen daher für die Honorar-Anlageberatung nicht aufgestellt werden“, hält Begner fest.

Kommt die Honorar-Anlageberatung für Sie in Frage? Haben Sie sich unter Umständen bereits registriert? Unsere Redaktion freut sich über Erfahrungsberichte. Schreiben Sie an redaktion@fundresearch.de.

(PD)

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