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34h: Vorsicht bei der Berufsbezeichnung

Noch besteht Unklarheit darüber, wer sich Honorarberater nennen darf.
Anlageberatung

Honorar-Anlageberatung oder Honorar-Finanzanlageberatung: Wer darf sich ab August Honorarberater/in nennen?

27.05.2014 | 15:16 Uhr von «Patrick Daum»

Am 1. August tritt das Honoraranlageberatungsgesetz in Kraft und mit ihm der § 34h Gewerbeordnung (GewO). Unklarheiten bestehen derzeit noch über die Reichweite des Bezeichnungsschutzes dieses Berufsbildes, der in § 34d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt ist. Dieser besagt: „Die Bezeichnung ‚Honorar-Anlageberater‘, ‚Honorar-Anlageberaterin‘, ‚Honorar-Anlageberatung‘ auch in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, […] nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen, die im Honoraranlageberaterregister nach § 36c eingetragen sind.“

„Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, mit dem Honoraranlageberatungsgesetz die etablierte Dienstleistung Honorarberatung zu regulieren“, erläutert Rechtsanwalt und Vorstand des Berufsverbandes deutscher Honorarberater e.V. Philipp Mertens. „Diese Dienstleistung soll künftig nur noch von solchen Finanzdienstleistern angeboten werden, die entsprechende Qualifikationen nachweisen können und die an verschärfte Wohlverhaltenspflichten gebunden sind.“ Mit der Einführung einer entsprechenden Berufsbezeichnung wolle der Gesetzgeber sicherstellen, dass Anleger auf den ersten Blick erkennen, ob sie eine honorargestützte Anlageberatung in Anspruch nehmen.

Mertens zufolge bestehe eine Ungleichbehandlung zwischen den Bezeichnungen „Honorar-Finanzanlageberater“ und „Honorar-Anlageberater“, die er für keineswegs willkürlich hält: „Der in der Gewerbeordnung geregelte Honorar-Finanzanlageberater darf lediglich zu Investmentfonds und Vermögensanlagen beraten“, so der Anwalt. „Dies stellt im Vergleich zum Honorar-Anlageberater, der zu sämtlichen Finanzinstrumenten beraten darf, eine wesentliche Einschränkung dar.“ Nachdem erklärten Ziel des Gesetzgebers – Transparenz für den Anleger – sei es nur konsequent, wenn diese Einschränkung durch klare Berufsbezeichnungen zum Ausdruck komme.

„Gegenwärtig scheint es so zu sein, als stünden die Begriffe Honorarberater und Honorarberatung ab dem 1. August 2014 ausschließlich Honoraranlageberatern zur Verfügung“, erwartet Mertens. „In Zweifelsfällen entscheidet am dem 1. August die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).“ Eine Verlautbarung der BaFin zu ihrer Rechtsansicht vor diesem Datum, hält der Anwalt jedoch für wünschenswert.

(PD)

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