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Fall Infinus: Gefahr für Vermittler gering

Rechtsanwalt Norman Wirth
Anlageberatung

Norman Wirth, Fachanwalt für Finanz- und Versicherungsrecht hat einen Fragen- und Antwort-Katalog für erstellt. FundResearch berichtet daraus.

18.11.2013 | 13:48 Uhr von «Patrick Daum»

Für Vermittler besonders wichtig, ist die Frage, ob die Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherung (VSH) des Infinus-Haftungsdaches bei Schadenersatzforderungen der Kunden greift (FundResearch berichtete). „Richtig ist, dass die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut – also das Haftungsdach – nach eigenen Angaben überobligatorisch eine Vermögensschadensversicherung hat“, so Wirth. „Ebenfalls besteht eine überobligatorische Vermögensschadensversicherung für Tied Agents, also die dem Haftungsdach angeschlossenen Vermittler.“ Versicherungsnehmer sei jeweils die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut. Inwieweit die Versicherung(en) für einen eventuellen Schaden einzustehen hätten, sei derzeit völlig offen. „Dies hängt davon ab, ob der Leistungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt“, meint der Anwalt. Hier werde es zu Einzelfallprüfungen kommen. Ein weiteres Problem könnte die Höhe der Versicherungssumme sein, die im Vergleich zu der in den Medien angegebenen Schadenshöhe von 400 Millionen Euro gering sein dürfte. Zuletzt gab es Meldungen, dass Anleger bis zu 850 Millionen Euro investiert hätten. „Wir gehen von einer Gesamtversicherungssumme für beide Versicherungen von maximal zehn Millionen Euro aus“, sagt Wirth, betont aber: „Das ist lediglich unsere eigene Schätzung."

Schwierigkeiten erwartet der Jurist, wenn Vermittler das Infinus-Haftungsdach verlassen wollen: „Solange sie im Register der BaFin als vertraglich gebundene Vermittler stehen, wird sie kein anderes Haftungsdach aufnehmen.“ Einen Austrag aus dem Register könne nur die Infinus veranlassen. Auch eine Beantragung der Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung sei in der Regel nicht möglich, solange der Berater im Register als vertraglich gebundener Vermittler der Infinus geführt wird.

Unbedingt juristischen Rat holen

Berater, die dem Haftungsdach angeschlossen sind, haben allerdings nicht viel zu befürchten. „Wenn Vermittler die Vorgaben des Haftungsdaches in Bezug auf Visitenkarten, Dokumentation und sonstigen Außenauftritt korrekt befolgt haben, dürfte die Gefahr sehr gering sein“, so Wirth. „Das schließt nicht aus, dass gelegentlich Kunden bzw. deren Anwälte versuchen werden, auch Berater in die Haftung zu nehmen.“ Aus Erfahrung wisse er aber, dass bei entsprechend fachkundiger Prozessführung in der Regel der Vermittler das Ganze unbeschadet überstehe.

Wirth empfiehlt betroffenen Vermittler in jedem Fall, sich juristischen Rat zu holen und den Kunden gegenüber keine Stellungnahme abzugeben. „Wenn Vermittler in der jetzigen Situation beratend tätig werden, entsteht ein neuer Beratungsvertrag und damit das Risiko, dass sie sich erst jetzt in wirkliche Probleme bringen“, warnt der Anwalt. „Erstes Problem: Sie begeben sich eventuell auf das Gebiet der unerlaubten Rechtsberatung. Zweites Problem: Es dürfte äußerst schwierig sein, derzeit überhaupt einen richtigen Rat zu geben.“ Die Situation sei noch viel zu verworren. Hüten sollten sich Vermittler zudem vor gemeinsamen Veranstaltungen oder Initiativen mit Kunden: „Unbedingt Vorsicht vor gemeinsamen Aktions- oder Interessengemeinschaften von Anlegern und Vermittlern. Der Interessenkonflikt ist vorprogrammiert.“

Die Antworten auf häufig gestellte Fragen im pdf-Dokument

(PD)

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