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Steuerentlastungen: Das bietet Lindners Wachstumschancengesetz

Entlastungen sind geplant
Steuern

Bundesfinanzminister Christian Lindner will mit einem neuen Gesetz die Steuern vereinfachen. Dies bringt rückwirkend ab 2023 für die Altersvorsorge und Neurentner und für Vermieter ab 2024 Steuervorteile.

09.08.2023 | 12:15 Uhr von «Uli Lohrer»

Immer mehr Senioren müssen ihre Alterseinkünfte versteuern. Nun werden sie zumindest teilweise entlastet. Das Bundesfinanzministerium hat am 17. Juli 2023 den *Referentenentwurf für das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ – kurz Wachstumschancengesetz – veröffentlicht. „Damit wollen wir Grundlagen dafür schaffen, dass die deutsche Wirtschaft auf den Erfolgspfad zurückkehrt“, erklärte Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP). Nach den Winterquartalen mit schrumpfender Wirtschaftsleistung und in dem zweiten Quartal 2023 registrierte Stagnation der Wirtschaft werden Impulse durch die beabsichtigte Steuerentlastung der Wirtschaft – vor allem kleinerer und mittelständischer Unternehmen – dringend benötigt. Auch wenn Lindners Gesetzesentwurf nicht der Big Bang des komplizierten und von hohen Steuersätzen überfrachteten deutschen Steuersystems ist, profitieren von der Entbürokratisierung und Steuervereinfachung nicht nur Unternehmen, sondern auch viele Bürger durch Neuregelungen bei den Vorsorgefreibeträgen und der Rentenbesteuerung. Der Referentenentwurf soll am 16. August vom Bundeskabinett beschlossen und im November im Bundestag verabschiedet werden, damit es rechtzeitig zum Jahresbeginn 2024 in Kraft treten kann. Die Bestandteile zu der Altersvorsorge und Rentenbesteuerung soll rückwirkend noch für das Steuerjahr 2023 gelten.

Wegfall der Doppelbesteuerung

Die im neuen Steuergesetz vorgesehene Neuregelung zu den Altersvorsorgeaufwendungen und dem zu versteuernden Anteil der Renten wurde dem Gesetzgeber durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs im Mai 2021 (Az.: X R 20/19) vorgegeben. Die Richter gaben den Klägern recht, dass die aktuelle Regelung zu einer Doppelbesteuerung führt. Diese beruht darauf, dass die Rentenbeitragszahler Teile ihrer Beiträge zuvor versteuern mussten und dann später im Ruhestand zudem große Teile ihrer Renten nochmals versteuern müssen. Hintergrund war der 2005 unter der Bundesregierung Schröder nach einem Verfassungsurteil notwendig beschlossene Übergang zur sogenannten nachgelagerten Besteuerung der Renten. Bis dahin musste nur die Hälfte der über den Freibetrag und sonstige für Rentner absetzbare Posten (z.B. Altersentlastungsbetrag, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen) liegenden Rente versteuert werden. Der Übergang zur nachgelagerten Rentenbesteuerung sollte schrittweise in einer Übergangszeit von 35 Jahren bis 2040 erfolgen. Von 2005 bis 2020 erhöhte sich pro Jahr für die jeweiligen Neurentner der steuerpflichtige Anteil ihrer Rente um jährlich zwei Prozent, seit 2020 erhöht sich dieser Anteil pro Jahr um ein Prozent (siehe Grafik).

Steuerpflichtige Rente

Steueranteil der Rente wird langsamer angehoben

Der nun Mitte Juli 2023 vorgelegte Referentenentwurf sieht für die Rentenbesteuerung (§19 Abs.2. Satz 3 Einkommensteuergesetz - EStG) jetzt eine Anpassung vor, die die Steuerpflicht langsamer greifen lässt - und zwar bereits rückwirkend ab Januar 2023.

Ab diesem Jahr soll der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang statt bislang einem Prozent auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Wer 2023 neu Rente bekommt, soll demnach statt den ursprünglich vorgesehenen 83 Prozent seiner Rente jetzt nur noch 82,5 Prozent besteuern. Ihre volle Rente müssen demnach nicht die Neurentner im Jahr 2040, sondern erst die Neurentner im Jahr 2058 versteuern.

Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils soll auch mit dem Altersentlastungsbetrag nachvollzogen werden. Mit der Anpassung soll ab 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten um 0,8 Prozentpunkte sinken, sondern um 0,4 Prozentpunkte verringert werden. Der Höchstbetrag soll beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro zurückgehen.

Weil der Besteuerungsanteil für den jeweiligen Rentenjahrgang bis zum Lebensende gilt, kann sich bei Erreichung eines hohen Lebensalters ein hoher Steuervorteil ergeben. Wie viel Steuern ein Rentner für die Dauer seines Rentenbezugs spart, hängt dabei auch von der Höhe seiner Altersbezüge insgesamt ab. Im Laufe der Jahre und Jahrzehnte kommen hohe Beträge zusammen.

Altersvorsorgeaufwendungen bereits 2023 zu 100 Prozent absetzbar

In Folge des Urteils werden aber nicht nur Neurentner langsamer belastet, sondern auch die aktuellen Beitragszahler steuerlich entlastet. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung sah ursprünglich eine bis 2025 um zwei Prozent pro Jahr steigende Absetzbarkeit der Beiträge von Altersvorsorgeaufwendungen vor (siehe Grafik), sodass für 2023 96 Prozent dieser Beiträge bis zum Höchstbetrag absetzbar gewesen wären. Nun können die Altersvorsorgebeiträge bereits ab diesem Steuerjahr zu 100 Prozent angesetzt werden. Im Jahr 2023 lassen sich Vorsorgeaufwendungen also bis zum Höchstbetrag von 26.528 Euro (Paare 53.056 Euro) absetzen. Der Hinweis auf die auf 100 Prozent angehobene Absetzbarkeit der Altersvorsorgebeiträge kann auch für Vermittler und Finanzberater für den Abschluss eines entsprechenden Vertrages hilfreich sein.

Absetzbarkeit Altersvorsorge

Neue Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Der Gesetzentwurf sieht auch eine steuerliche Entlastung für Kleinvermieter vor. Geplant ist die Einführung einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro (§ 3 Nr. 73 EStG). Sofern die Ausgaben die mit ihnen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, sollen die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden können (Einkommensteuererklärung).

Interessenvertreter der Eigentümer und Vermieter begrüßen die Freigrenze. „Das ist endlich ein Vorschlag, der für viele private Kleinvermieter eine echte Entlastung von Bürokratie darstellt“, kommentierte Kai Warnecke, Präsident von Haus & Grund. Wichtig sei, dass Vermieter auf Antrag weiterhin eine Steuerklärung für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgeben können, wenn die Vermietung zu Verlusten führt. Dies treffe nach der jüngsten Vermieterbefragung des Verbandes auf 37,5 Prozent aller privaten Kleinvermieter zu.

Höhere Nichtaufgriffsgrenze bei Erbschaftssteuer für Lebensversicherungen

Der Entwurf sieht auch Änderungen beim Erbschafts- und Schenkungsgesetz (EtbStG) vor. Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente ins Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des aus gezahlten Betrags für die Steuer (§ 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG). Die Vorschrift gewährt nun insoweit eine Erleichterung, als die Finanzbehörde die grundsätzlich bestehende Haftung nicht geltend machen darf, wenn der in einem Steuerfall ausgezahlte Betrag eine bestimmte Höhe nicht übersteigt. Die Nichtaufgriffsgrenze soll von 600 Euro auf 5.000 Euro erhöht werden.

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