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Auch die ESG-Ratings von Fondsgesellschaften werden reguliert. (AI-Foto © 2024 by Matthias von Arnim)
Regulierung

Umstrittene Regulierung von ESG-Ratings

Im vergangenen Monat wurde die Erstellung und der Vertrieb von ESG-Ratings neu geregelt. Offensichtlich herrscht bei vielen Vermögensverwaltern nun Verwirrung über den Geltungsbereich der EU-Verordnung.

20.03.2024 | 07:30 Uhr von «Matthias von Arnim»

Die EU-Kommission hat im vergangenen Monat ein wichtiges Projekt in Angriff genommen: In Zukunft sollen die Geschäftstätigkeiten von ESG-Rating-Agenturen genau reguliert werden. In der EU-Verordnung, die wahrscheinlich irgendwann im Jahr 2025 in Kraft treten wird, ist unter anderem definiert, wie die Ratings für ökologische, soziale und Governance-Faktoren dokumentiert werden müssen. So muss etwa die Gewichtung von E, S und G explizit aufgeschlüsselt werden. Außerdem muss bei einem reinen Umweltrating angegeben werden, ob es die Anpassung an das Pariser Abkommen zur Verringerung der Kohlenstoffemissionen berücksichtigt. Dies sind nur zwei Beispiele aus einer ganzen Reihe von Auflagen, die Rating-Agenturen, Unternehmen und Fondsgesellschaften, die die Ratings verwenden, demnächst erfüllen müssen. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies zusätzlichen Aufwand. Und so verwundert es nicht, dass nun, da die Gesetzestexte vorliegen, genau ausgelotet wird, ob ein Tätigkeitsbereich von der Neuregelung betroffen ist oder nicht.

Für heftige Diskussionen sorgt etwa ein Passus in der EU-Verordnung, der besagt, dass ESG-Ratings, die für „nicht-kommerzielle Zwecke“ und „kostenlos“ abgegeben werden, von den Regeln ausgenommen sind. Einige Fondsgesellschaften interpretieren diese Formulierung für sich offensichtlich so, dass ESG-Ratings, die sie selbst entwickelt haben und die sie kostenfrei an ihre Kunden weitergeben, nicht unter die neuen Regeln fallen. Die Begründung der Unternehmen: Für große Vermögensverwalter ist es mittlerweile übliche Praxis, interne Ratings zu entwickeln, die im Rahmen der Fondskommunikation und des Marketings an die Kunden weitergegeben werden, aber nicht als separates Produkt verkauft werden. Dabei kann es sich um Ratings handeln, die lediglich eine Zusammensetzung aus anderen kommerziellen ESG-Ratings sind, oder anspruchsvollere Bewertungen, die eine bestimmte Hausmeinung widerspiegeln oder von Grund auf neu erstellt werden. Solche ESG-Ratings wären keine kommerziellen Produkte, weil sie entweder als Werbematerial dienten und/oder kostenfrei weitergegeben würden, argumentieren die Gesellschaften.

Die EU-Kommission sieht dies anders. Demnach müssen auch Fondsgesellschaften, die eigene ESG-Ratings als Teil ihrer gebündelten Kundendienste entwickeln, die neue ESG-Rating-Regulierung der EU einhalten. „ESG-Ratings, die von Vermögensverwaltern an Dritte weitergegeben werden, sind nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen, nur weil sie nicht als eigenes Produkt verkauft werden“, lässt die Europäische Kommission nun verlauten. Auch die ESG-Ratings von Fondsanbietern sollen demnach ein ähnliches Maß an Transparenz gewährleisten wie die Ratings, die von speziellen ESG-Ratings-Agenturen und regulierten Finanzunternehmen erstellt werden, so die Aussage von Kommissionsbeamten. Ausnahme: ESG-Ratings, die ausschließlich von Managern für „interne Zwecke oder für die Bereitstellung interner oder gruppeninterner Finanzdienstleistungen oder -produkte“ entwickelt und verwendet werden, fielen nicht in den Geltungsbereich.

Um Missverständnisse zu vermeiden, klärt die EU hier nun auf, was genau sie von Vermögensverwaltern erwartet. Fondsgesellschaften, die über eigene Ratings verfügen, müssten demnach folgende Anforderungen erfüllen: Transparenzanforderungen, die Offenlegung ihrer Methoden sowie Modelle und Grundannahmen für das Rating. Außerdem müssen sie Informationen darüber vorlegen, wie sie mit bewerteten Unternehmen zusammenarbeiten. Und sie müssen ihren Umgang mit widersprüchlichen, inkonsistenten oder subjektiven Informationen offenlegen. Der Kommission zufolge müssten die Vermögensverwalter jedoch keine organisatorischen Anforderungen erfüllen, wie zum Beispiel eine Trennung zwischen der Anlage- und der Datenfunktion, da diese „bereits organisatorischen Anforderungen, einschließlich der Vermeidung und Interessenkonflikten“ durch die ESMA unterliegen.

Angesichts der Diskussionen über den Geltungsbereich der neuen EU-Verordnung regt eine Reihe von Fondanbietern nun an, Ausnahmen in der endgültigen Fassung des Textes zu verankern. Die Initiatoren fordern die EU dazu auf, die Einführung von Soft Law – wie Verhaltenskodizes – zu erwägen, um Mindestanforderungen für ESG-Daten, Produkte und ESG-Rohdaten, die derzeit von den Verordnungen ausgeschlossen sind, leichter erfüllen zu können. Die Initiative ist jedoch nicht unumstritten. Ein Vermögensverwalter, der nicht namentlich genannt werden möchte, sagte, dass der Fokus der EU-Vorschriften zwar auf die Regulierung der Anbieter von ESG-Ratings liege, die Ausweitung darüber hinaus jedoch nicht unerwartet käme und der Ansatz durchaus auch auf Vermögensverwalter angewandt werden sollte, die Unternehmens-Bewertungen mit Kunden teilen. Ausnahmeregelungen würden nur Schlupflöcher schaffen, die für neue Diskussionen und noch mehr Intransparenz sorgen würden.

Fazit: Die Diskussionen um die Regulierung von ESG-Ratings zeigt erneut, wie schwer es ist, in Brüssel Standards für die Finanzbranche zu setzen. Zur Wahrheit gehört: Die Verantwortung für die langwierigen Prozesse tragen nicht nur EU-Beamte, sondern auch die zahlreichen Lobbyisten, die die Wege, die Gesetzesentwürfe in Brüssel gehen müssen, mit zahlreichen Stolperfallen spicken.

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