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Provisionsberatung: Sicherheit erst im Sommer

BVI-Chef Thomas Richter
Anlageberatung

Vieles spricht dafür, dass die Provisionsberatung in Deutschland erhalten bleibt. Sicher werde man aber erst im Sommer sein, meint BVI-Chef Thomas Richter.

04.02.2015 | 06:45 Uhr von «Patrick Daum»

Es war ein langer Kampf der deutschen Fondsbranche. Und den habe man gewinnen können, stellt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V., beim FONDSprofessionell-Kongress in Mannheim klar. Der Kampf gegen das Provisionsverbot. Inzwischen sehe die MiFID II-Richtlinie vor, dass ein paralleles System zwischen Honorar- und Provisionsberatung bestehen soll. „Ein solches Wettbewerbssystem ist das, was wir erreichen wollten“, freut sich Richter. Alles andere hätte zu Wettbewerbsverzerrungen geführt. „Denn die Richtlinie gilt nicht für Lebensversicherungen oder Einlagen, sondern für Fonds und Zertifikate“, erläutert der BVI-Chef. „Gäbe es nur für letztere ein Provisionsverbot, dann  würden die Kunden vermehrt die anderen Produkte kaufen.“

Die Zulässigkeit der Provisionen ist jedoch in einen engen Rahmen gefasst worden. Der Finanzmarktrichtlinie muss sie die Qualität der Beratung verbessern. Die europäische Finanzaufsichtsbehörde ESMA hatte im vergangenen Jahr Qualitätskriterien für eine solche Serviceverbesserung definiert – allerdings in negativer Form: 

„Provisionen sollen nicht zulässig sein, wenn sie nur dazu dienen, Waren und Dienstleistungen zu vergüten, die für den Vertrieb im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit notwendig sind.“

Diese Negativdefinition war nicht im Sinne Richters: „Das ist faktisches Provisionsverbot“, schimpft er und zieht den Vergleich zu Großbritannien. Dort sei die Zahl der Berater seit Einführung des Verbotes stark zurückgegangen. Immerhin sei momentan eine Bodenbildung in Sicht. „Aber die Banken haben sich komplett aus der Anlageberatung zurückgezogen, die Gebühren sind hingegen nicht gesunken“, führt Richter aus. „Anleger werden jetzt erst ab einer Anlagesumme von 100.000 Pfund beraten. Es gibt eine riesige Beratungslücke, die auch in Deutschland droht.“

Daher habe sich der BVI erfolgreich für eine Änderung der Definition eingesetzt. Mitte Dezember 2014 legte die ESMA einen neuen Entwurf vor. In diesem heißt es nun: 

„Provisionen sollen zulässig sein, wenn ein Kunde folgende Dienstleistungen erhält:

  • Anlageberatung und Zugang zu einer breiten Produktpalette einschließlich Produkten von Drittanbietern 
  • Anlageberatung und regelmäßige Geeignetheitsprüfung oder sonstige regelmäßige Dienstleistungen oder 
  • Zugang zu einer breiten Produktpalette einschließlich Produkten von Drittanbietern und regelmäßige Berichte über Wertentwicklung und Kosten oder andere Zusatzangebote wie Online-Informationstools.“

Noch ist allerdings nicht klar, ob diese Empfehlung der ESMA auch umgesetzt wird. „Sicherheit werden wir erst im Juni oder Juli haben, wenn die EU-Kommission einen Vorschlag vorlegt“, sagt Richter. „Noch bin ich misstrauisch.“

Die MiFID II-Richtlinie muss bis Juli 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. In Kraft treten wird sie am 3. Januar 2017.

(PD)

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