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MiFID II: Referentenentwurf ist da – kleine Überraschungen

Christian Waigel
34f GewO

Seit dieser Woche ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von MiFID II veröffentlicht. Rechtsanwalt Dr. Christian Waigel hat sich das 263-Seiten-starke-Werk genau angeschaut und stellt im Gespräch mit FundResearch wichtige Neuerungen vor. So gibt es erfreuliches über das Thema 34f und Provisionsverbot und unerfreuliches über das Thema Kostenoffenlegung.

23.10.2015 | 11:09 Uhr von «Teresa Laukötter»

Seit Ende Juni wartet die Branche auf die neuen Details zu MiFID II, jetzt ist das Umsetzungsgesetz vorgestellt worden. Im Wesentlichen bildet der Gesetzentwurf die Rahmenrichtlinie zu MiFID II ab. Auch genau Vorgaben zur Umsetzung der Details beispielsweise zu den Themen Provision, Kostenoffenlegung, Verbraucherinformation und Transparenzvorschriften würden noch fehlen. Ein paar wichtige Neuerungen enthalte der Gesetzentwurf aber dennoch: 

Die gute Nachricht gleich zu Beginn: In dem Referentenentwurf ist die Ausnahmevorschrift für den Fondsvertrieb und die Ausnahmeregelung nach §§ 34f und 34g Gewerbeordnung weiterhin enthalten. „Ob dazu schon das letzte Wort gesprochen ist, können wir zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht beurteilen“, sagt Christian Waigel, Partner und RA der renommierten Kanzlei GSK Stockmann & Kollegen. Noch im Sommer habe sich der Zentrale Kreditausschuss, und damit die gesamte deutsche Kreditwirtschaft, gegen die Ausnahmevorschrift ausgesprochen. „Auch aus dem Justizministerium waren sehr kritische Stimmen zu hören.“ Offensichtlich solle die Aufsicht über die Finanzanlagevermittler aber auch weiterhin bei den Ländern belassen werden. 

„Die entscheidende Vorschrift für den Anlegerschutz soll ein neu gefasster § 57 WpHG werden“, berichtet der Experte weiter. Sagenhafte 23 Absätze lang werde die Vorschrift wohl sein. „Die große Überraschung: Das Beratungsprotokoll wird augescheinlich neu geregelt und durch eine sogenannte Geeignetheitserklärung ersetzt.“ In ihr müsste nur noch die erbrachte Beratung genannt und erläutert werden, wie die Empfehlung auf die Anlageziele und sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde. „Damit wäre das Beratungsprotokoll abgeschafft.“

„Die durch die MiFID II vorgesehenen höheren Anforderungen an die unabhängige Anlageberatung gehen in Neuregelungen für die in Deutschland bereits bekannte Honorar-Anlageberatung auf“, so Waigel. „Sie enthalten im Wesentlichen die MiFID II-Vorgaben für das geplante „Premium-Segment“ der unabhängigen Anlageberatung.“

Ebenfalls bekannt wurden neue Details zum Thema Telefonaufzeichnung: „Aufzeichnungspflichtig werden Telefonate hinsichtlich der beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und Telefonate im Rahmen der Annahme, Übermittlung  und Ausführung von Kundenaufträgen.“ Auch Kommunikation, die nicht zum Abschluss eines Geschäfts durch den Kunden führt, müsse aufgezeichnet werden. „Ebenfalls aufzeichnungspflichtig werden Telefongespräche und jegliche elektronische Kommunikation, die das Institut und seine Mitarbeiter über dienstlich gestellte Kommunikationsgeräte durchführen“, berichtet der Rechtsanwalt weiter. Die Nutzung privater Geräte sei zu unterbinden, wenn Telefongespräche und elektronische Kommunikation über diese Geräte nicht erfasst werden können. 

Ein weiterer Punkt: Kostenoffenlegung: „Wenn sich der aktuelle Entwurfswortlaut durchsetzt, hätten Kunden auch dann Anspruch auf eine regelmäßige Kosteninformation, wenn mit ihnen im Anschluss der Beratung kein Kontakt mehr besteht.“ Dies bedeute einen immensen Informationsaufwand bei den Instituten bezogen auf „Kartei-Leichen“. „Dies ist nicht gerechtfertigt“, urteilt Waigel.

„Erfreulicher als die Kostenoffenlegung ist das Provisionsverbot für den Vermögensverwalter geregelt.“ Der Vermögensverwalter darf keine Provision „annehmen und behalten“. „Aus unserer Sicht ist damit nur die Kombination aus Annahme UND Behalt nicht erlaubt“, so Waigel. „Annahme und anschließende Auskehr der Provisionen an den Kunden sollte hingegen möglich sein.“ Dies wäre für Vermögensverwalter ein Vorteil, weil sie an ihrer Handhabung festhalten könnten, nach der die Provisionen zunächst entgegengenommen und erst danach gutgeschrieben werden. 

Auch über das Thema Mitarbeiterqualifikation hat Waigel erfreuliches zu berichten: Zwar werden die bislang geltenden Anforderungen an die Eignung der Mitarbeiter in der Anlageberatung nun auch an Vertriebsmitarbeiter und auf Mitarbeiter, die in der Vermögensverwaltung eingesetzt sind, ausgeweitet, aber: „überraschenderweise gilt für die Mitarbeiter in der Vermögensverwaltung jedoch nur das Gebot der Zuverlässigkeit.“ Die fachliche Eignung werde mit keinem Wort angesprochen. Dennoch ist der Experte vorsichtig: „Es bleibt abzuwarten, ob die Privilegierung so gewollt war“. Erfreulich und erstaunlich sei jedoch auch, dass Vertriebsmitarbeiter und die Mitarbeiter in der Vermögensverwaltung – anders als noch die Anlageberater, Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten – nicht zum Mitarbeiterregister der BaFin angezeigt werden müssen. 

„Das größte Amusement im Referentenentwurf bereitet jedoch die Schätzung der Umsetzungskosten für die Wirtschaft“, berichtet der Rechtsanwalt: Die Kosten sollen jährlich bei 11,5 Millionen Euro sowie die Umsetzungskosten bei 8,3 Millionen Euro liegen. „Bei einer einigermaßen seriös durchgeführten Vollkostenrechnung dürfte dieser Rahmen bereits durch zwei größere Sparkassen überschritten werden.“

(TL)

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