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MiFID II: Wieder Bangen um den 34f?

Christian Waigel
34f GewO

Im Oktober will Brüssel neue Details zu MiFID II bekanntgeben. FundResearch spricht mit Christian Waigel über die noch offenen (Streit-)Fragen. Dabei geht es indirekt auch um den §34f der Gewerbeordnung.

06.10.2015 | 08:45 Uhr von «Teresa Laukötter»

„Eigentlich warten wir seit Ende Juni auf die neuesten Details zu MiFID II“, so Waigel, Partner und RA der renommierten Kanzlei GSK Stockmann & Kollegen: „Aber aus Juni wurde September und aus September wird nun Oktober.“ Eines sei aber klar: Die neue Regelung solle nach wie vor ab 2017 in Kraft treten.

Ein strittiger Punkt nach wie vor: Die Qualifikation eines Anlageberaters (zum Beispiel bei Banken und Sparkassen): „MiFID II sieht vor, dass ein Anlageberater unter anderem Auswirkungen nationaler und regionaler zyklischer Events auf Wertpapiere verstehen muss.“  Er müsse wissen, welchen Praktiken als Insidergeschäfte und Marktmanipulationen gelten sowie die Grundzüge der Portfoliotheorie beherrschen. „Das Erreichen dieser Ziele hat die interne Compliance-Abteilung jedes Jahr zu überprüfen.“ Die Branche frage sich nun natürlich, wie sie diese Forderungen bis 2017 erfüllen und gewährleisten soll.

Weiterhin im Brüsseler Fokus: Das Provisionsverbot: „Bei diesem Thema ist die Messe gesungen, da wird sich nichts mehr ändern. Vermögensverwalter erhalten ein vollständiges Provisionsverbot“, sagt Waigel. Nur kleinere, nichtmonetäre Vorteile könnten zulässig sein, wenn sie die Servicequalität für den Kunden verbessern und eindeutig offengelegt werden. Zudem gelte ein vollständiges Provisionsverbot für das Portfolio-Management. „Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vermögensverwaltung  ‚unabhängig‘ erfolgt oder nicht.“ Einzig die Ausnahme für sogenannte „Minor non-monetary benefits“ würde hier bestehen. Auch im Rahmen des Execution-Only dürfte aller Voraussicht nach noch eine Provisionszahlung erfolgen, wenn sie dadurch eine Qualitätsverbesserung für den Kunden erreichen. Zum Beispiel durch den Zugang zu einem breiten Spektrum an Finanzprodukten, mit denen sie nicht in enger Verbindung stehen oder durch das Bereitstellen nützlicher Kundentools, wie zum Beispiel Online-Informationstools.

Das Thema Kostentransparenz werde ebenfalls weiter diskutiert: „MiFID II sieht eine Berechnung der Produkt- und der Dienstleistungskosten vor, die dem Kunden mitgeteilt werden müssen. Darunter zählen auch die Transaktionskosten.“ Diese müssten von den Beratern künftig wohl mindestens geschätzt transparent gemacht werden. 

Entscheidendes Detail für 34f-Berater, die ja in Deutschland von einer Ausnahmevorschrift profitieren:  Im nächsten Jahr entscheidet der Bundestag über den Fortbestand dieser Ausnahmeregelung. Experte Waigel weiß, dass es Widerstände gibt: Der deutsche Kreditausschuss ist mittlerweile gegen diese Ausnahmen. Im Deutschen Kreditausschuss sind die deutschen Banken und Sparkassen vereint. Einzig die Versicherungswirtschaft halte gegenwärtig noch zu den unabhängigen Beratern. 

Würde der Bundestag die 34f-Regelung im Rahmen einer europäischen Anpassung kippen, hätte dies massive Auswirkungen u.a. auf gegenwärtig knapp 35.000 Berater in Deutschland. 

(TL)

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