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MiFID II: „Der Gesetzgeber meint es ernst“

Rechtsanwalt Frank Herring
MiFID II

Rechtsanwalt Frank Herring von der Kanzlei Allen and Overy gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Umsetzung von MiFID II und rät Finanzberatern, nicht nach Umgehungsmöglichkeiten zu suchen.

22.05.2014 | 06:45 Uhr von «Patrick Daum»

Die Umsetzung der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II nimmt immer konkretere Formen an. Einige Punkte wie das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz, die Versicherungsvermittlerrichtlinie oder das Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagengesetz sind bereits abgehakt. „Aber das ist nichts verglichen mit dem was noch kommt“, warnt Frank Herring, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Allen & Overy. „Das waren alles Petitessen.“ Basel III, Solvency II, die AIFM-Richtlinie, ein mögliches Trennbankensystem oder die Finanztransaktionssteuer – auf die Finanzbranche kommt noch einiges zu. Eine endgültige Umsetzung von MiFID II erwartet Herring spätestens in drei Jahren.

Als Vorgriff auf die Richtlinie begreift der Anwalt das Honorarberatergesetz, das am 1. August 2014 in Deutschland in Kraft tritt – Stichwort § 34h Gewerbeordnung. Denn die Honorarberatung wird Teil von MiFID II sein. „Wer als Honorarberater arbeiten möchte, muss seinen Kunden ein breit diversifiziertes Produktumfeld bieten“, erläutert Herring. „Zuwendungen dürfen Honorarberater generell nicht erhalten. Sollte dies doch der Fall sein, müssen sie an den Kunden weitergeleitet werden.“ Außerdem müssen die Kunden im Vorfeld der Beratung darüber informiert werden, ob es sich um eine Honorar- oder eine Provisionsanlageberatung handelt.  „Umgehungsmöglichkeiten sehe ich kaum.“  Dem Kunden müssen sämtliche Kosten und Gebühren aufgezeigt werden. „Berater müssen alle Kosten aggregieren, die nicht durch das zugrunde liegende Marktrisiko entstehen“, so Herring. Sollte der Kunde es wünschen, müssen diese Kosten aufgeschlüsselt werden. Dies könne unter Umständen zu Schwierigkeiten führen, erwartet der Anwalt. Ein höherer Verwaltungsaufwand sei in jedem Fall nötig. Darüber hinaus wurde eine jährliche Kundeninformationspflicht über die Gebühren eingeführt, durch die ebenfalls mit höheren Kosten zu rechnen sei.

Abhängige oder unabhänige Beratung?

Berater, insbesondere Bankberater, müssten sich unter MiFID II die Frage stellen, welche Art von Beratung sie nun anbieten – unabhängig oder abhängig, gegen Honorar oder auf Provisionsbasis. In England hätten einige Banken das Beratungsgeschäft komplett eingestellt. „Dass es nicht möglich ist, gleichzeitig Honorarberater zu sein und zusätzlich Provisionen von Produktgebern zu vereinnahmen, macht das Berufsbild des Honorarberaters eher unattraktiv“, findet der Experte. Es wäre durchaus denkbar gewesen, dies parallel laufen zu lassen. Eine solche Vorgabe sei im Honorarberatergesetz jedoch nicht enthalten. „Wahrscheinlich wird die Honorarberatung in Deutschland daher zunächst nicht gut angenommen“, glaubt Herring. Das Modell sei durchaus umständlich zu organisieren: „Die Honorarberatung ist organisatorisch, funktionell und personell von der übrigen Anlageberatung zu trennen, es darf keine Beeinflussung durch Vertriebsvorgaben anderer Berater geben“, erläutert der Anwalt. „Zudem bestehen Veröffentlichungspflichten darüber, in welchen Niederlassungen Honorarberatung angeboten wird.“ Die deutsche Finanzaufsicht BaFin führt ein Register über die Wertpapierfirmen, die Honorarberatung anbieten.

Die Inhalte des deutschen Honorarberatergesetzes und der MiFID-II-Richtlinie sind in Bezug auf Informationspflichten und Beratungsgegenstand weitgehend identisch. Die Vergütung darf nach deutschem Recht nur durch den Kunden oder durch einen vom Kunden beauftragten Dritten erfolgen. In der europäischen Richtlinie hingegen wird für die „unabhängige Beratung“ vorsehen, dass die Höhe des Honorars im Vorfeld festgelegt werden muss und nicht im Ermessen eines Dritten stehen darf. „Nicht-monetäre Zuwendungen dürfen unter MiFID II angenommen werden, solange sie von geringem Wert sind und dadurch nicht dazu geeignet sind, eine Gefahr für die Nichtbeachtung des Kundeninteresses zu setzen“, erläutert Herring, während monetäre Zuwendungen selbst dann angenommen werden dürfen, wenn das empfohlene Finanzinstrument ohne Zuwendung erhältlich ist. In jedem Fall aber müssen Zuwendungen an den Kunden weitergeleitet werden. 

Nicht über Umgehungsmöglichkeiten von MiFID nachdenken

Herring warnt explizit davor, die Regulierungen zu unterschätzen, die durch die Richtlinie auf die Branche zukommen. In der Vergangenheit sei zu häufig der Fehler gemacht worden, die Umgehungsmöglichkeiten von Regulierung im Vorfeld herauszuposaunen. „Man sollte nicht zu stark über die Umgehungsmöglichkeiten nachdenken“, warnt er daher. „Diesmal meint es der Gesetzgeber wirklich ernst.“ So ernst, dass Banken, die Honorarberatung anbieten, keine Schulungsveranstaltungen mehr anbieten dürfen. „Das ist allerdings fragwürdig“, sagt Herring. „Die MiFID-Richtlinie hält das so nicht fest.“ In solchen Fällen können sich die Marktteilnehmer bei der BaFin beschweren. In den vergangenen eineinhalb Jahren sind bei der Behörde bereits 14.000 Beschwerden eingegangen.

„Von MiFID II sollten vor allem Anbieter von Exchange Traded Funds (ETFs) profitieren“, erwartet Herring. „ETFs sind häufig die günstigsten und – unter Berücksichtigung der Kosten – renditestärksten Produkte.“ Aber auch Sparkassen und Genossenschaftsbanken sowie Honorarberater sollten zu den Gewinnern zählen. „Banken können sich problemlos ‚abhängig‘ nennen und weiter mit der Deka oder Union Investment zusammenarbeiten.“ Weniger gut schätzt er die Lage hingegen für Anbieter aktiv verwalteter Fonds, standardisierte fondsgebundene Vermögensverwaltungen, Zertifikateemittenten und private Vermögensverwalter ein. Letztere dürften überhaupt keine Zuwendungen mehr annehmen. Doch auch wenn die Liste der negativ Betroffenen länger ist als die der Profiteure, macht sich der Anwalt keine Sorgen: „Die Branche muss und wird Wege finden, auch künftig ihre Produkte attraktiv zu gestalten. Dann geht es auch weiter.“

Produktverbote sind möglich

Doch die Produkte müssen nicht nur attraktiv sein, sie müssen auch den Kontrollen der europäischen Finanzaufsicht ESMA und der Bankenaufsicht EBA standhalten. Beide Behörden können Produktverbote veranlassen. Ihre Eingriffsbefugnisse bezeichnet Hering als weitreichend, wodurch gravierende Folgen für die Emittenten möglich seien. Die Befugnisse von ESMA und EBA beziehen sich Vermarktung, Vertrieb oder Verkauf der Finanzprodukte. Sie können ein vorläufiges Verbot oder eine vorläufige Beschränkung aussprechen oder auch vorbeugende Maßnahmen treffen. Voraussetzung für ein Produktverbot sind eine schwerwiegende Gefahr für den Anlegerschutz oder eine Bedrohung für die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte bzw. des gesamten Finanzsystems der EU. Allerdings dürfen die europäischen Aufsichtsbehörden erst dann eingreifen, wenn die nationalen Behörden keine oder nicht ausreichend Maßnahmen getroffen haben.

(PD)

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