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Provision oder Honorar – Bald kommt der 34h

Provision oder Honorar? Berater müssen sich entscheiden.
Anlageberatung

Paragraf schafft ein neues Berufsbild, stellt Berater aber auch vor die Vergütungswahl. Zudem ist ein Sachkundenachweis erforderlich.

27.03.2014 | 10:53 Uhr von «Patrick Daum»

Als der Bundestag im Mai vergangenen Jahres das Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) beschloss, schuf er das neue Berufsbild des „Honorar-Finanzanlagenberaters“. Dieser wird künftig neben dem provisionsgestützten Anlageberater in den Wettbewerb eintreten. Künftig, das heißt am 1. August 2014. In gut vier Monaten tritt das Gesetz, dessen wesentlicher Teil in § 34h der Gewerbeordnung (GewO) geregelt ist, in Kraft. „Dann haben wir im Finanzanlagebereich eine ähnliche Konstellation, wie im Versicherungsbereich“, erläutert Rechtsanwalt und AfW-Vorstand Norman Wirth. „Hier die Paragrafen 34f und 34h, dort die Paragrafen 34d und 34e. Jeweils also die Möglichkeit der gesetzlich definierten Honorarberatung.“ Der Honorarberater darf jedoch im Gegensatz zum 34e-Versicherungsberater auch Produkte verkaufen und ist nicht auf die reine Beratung beschränkt.

Nach dem 34f im vergangenen Jahr, nun also der 34h. Aber Achtung: Es ist nicht möglich, eine Zulassung nach beiden Paragrafen gleichzeitig zu haben. Berater müssen sich entscheiden. Es ist eine Grundsatzfrage: Provision oder Honorar. Wenn ein 34f-Berater die Zulassung nach 34h beantragt, erlischt die 34f-Erlaubnis. Wie der 34f-Vermittler kann aber auch der künftige Honorarberater die Erlaubnis in verschiedenen Kategorien beantragen (offene Investmentvermögen, geschlossene Investmentvermögen, Vermögensanlagen).

Keine Zuwendungen von Produktgebern für 34h-Vermittler

„Der entscheidende Punkt an dem neuen Berufsbild des Honorar-Finanzanlageberaters ist, dass dieser ausdrücklich nur vom Kunden für seine Tätigkeit honoriert werden darf“, sagt Wirth. „Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass der künftig gemäß § 34h GewO zugelassene Honorar-Finanzanlageberater keine Zuwendungen von den Finanzproduktgebern erhalten oder anderweitig abhängig sein darf.“ Eine Ausnahme besteht in Fällen, bei denen Finanzprodukte nicht zuwendungsfrei am Markt erhältlich sind. Diese Zuwendungen müssen unverzüglich und unvermindert an den Kunden weitergeleitet werden. Damit orientiert sich das Gesetz bereits an der MiFID-II-Richtlinie, die derzeit auf europäischer Ebene verhandelt wird.

Sachkundeprüfung und Haftpflichtversicherungen nötig

Neben eines hinreichenden Marktüberblicks, muss der „34h-Honorarberater“ auch seine Kompetenz unter Beweis stellen. Dieser Sachkundenachweis ist identisch mit dem des § 34f GewO. Berater, die die Prüfung bereits abgelegt haben und nun den 34h beantragen, müssen den Nachweis nicht erneut erbringen. „Es ist davon auszugehen, dass die Zulassungs- und/oder Registerbehörden jedoch bei denjenigen, welche noch in der Übergangsfrist des § 34f GewO zum Nachweis der Qualifikation bis 31. Dezember 2014 sind, diese selbstverständlich trotzdem sehen wollen“, so Wirth. Darüber hinaus müssen auch Honorarberater eine Berufshaftpflichtversicherung vorlegen. 34f-Vermittler, die bereits eine solche haben, benötigen keine neue. Dennoch meint der Fachanwalt: „Es ist anzuraten, mit der jeweiligen Versicherung vor einem Statuswechsel unbedingt Kontakt aufzunehmen, um kein Risiko mit dem bedingungsgemäßen Versicherungsschutz einzugehen.“ Denn die derzeitigen Bedingungen der Vermögensschadenshaftpflicht schließen den 34h noch nicht ein. Versicherungsleistungen müssten unter Umständen angepasst werden.

Zuständig für Sachkundeprüfung und Registrierung sind wie beim 34f GewO die IHKen. Für die Erteilung der Erlaubnis sind je nach Bundesland entweder die IHKen oder die Gewerbeämter zuständig. 

Derzeit ist noch völlig unklar, wie viele Finanzberater vom 34h GewO betroffen sind, bzw. wie viele diese Erlaubnis beantragen werden. Ende 2013 gibt es 39.991 34f-Berater (FundResearch berichtete). Theoretisch könnten alle 34f-Berater nun den 34h beantragen. Das ist aber unwahrscheinlich. Expertenschätzungen gehen derzeit von rund 3.000 aktiven Honorarberatern in Deutschland aus. Dies ist aber nur eine grobe Schätzung. Im Sommer wird man mehr wissen.

Das Honoraranlageberatungsgesetz im pdf-Dokument

(PD)

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