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Gesetz: Crowdfunding braucht §34f

Timo Patrick Bernau
Anlageberatung

Die Details des „Kleinanlegerschutzgesetzes“ werden klarer. Nun gibt es einen Kabinettsentwurf. Besonders Crowdfunding-Plattformen sind betroffen. Die Prospektpflicht ist künftig gesetzlich geregelt. FundResearch gibt einen Überblick über die Neuerungen.

29.12.2014 | 12:45 Uhr von «Patrick Daum»

Im Mai 2015 soll das „Kleinanlegerschutzgesetz“ in Kraft treten. Als Reaktion auf die Prokon-Insolvenz will die Bundesregierung damit den Anlegerschutz verbessern. Anlageformen, die bisher nicht prospektpflichtig waren, sollen künftig den Regelungen des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) unterworfen werden und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) neue Aufsichtsbefugnisse erhalten. Erheblichen Einfluss werden die neuen Regeln insbesondere auf alle Facetten des „Crowdfunding“ haben. Im November hatte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf (Kabinettsentwurf) vorgelegt, der einige Veränderungen im Vergleich zum ersten Entwurf des Bundesfinanzministeriums (Referentenentwurf) aus dem Sommer beinhaltet.

Änderungen zu Privilegierungen beim Crowdfunding Der Kabinettsentwurf sieht gegenüber dem Referentenentwurf deutliche Einschränkungen in Bezug auf das sogenannte „Crowdfunding“ vor. Dabei handelt es sich um eine Art der Geldbeschaffung, bei der eine Vielzahl von Personen – meistens über das Internet – Projekte, Produkte oder die Umsetzung von Geschäftsideen finanziert. Die Neuerungen beziehen sich in erster Linie auf Privilegierungen. Diese befreien unter anderem von der Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts und den korrespondierenden Folgepflichten sowie von der Pflicht des Emittenten zur Aufstellung eines Lageberichts und zur Prüfung des Jahresabschlusses.

In den Genuss dieser Privilegierungen kommen nach der neuen Fassung nur partiarische (gewinnabhängige) Darlehen, Nachrangdarlehen sowie „sonstige Vermögensanlagen“. „Nicht erfasst sind dagegen weiterhin insbesondere Genussrechte und Stille Beteiligungen, obwohl diese je nach Konstellation Verbraucherinteressen bei der Finanzierung besser wahren können“, erläutert Rechtsanwalt Timo Patrick Bernau von der Kanzlei GSK Stockmann + Kollegen. „Der Gesamtbetrag der von dem Emittenten ausgegeben Vermögensanlagen darf die Schwelle von maximal einer Million Euro nicht übersteigen, wenn die gesetzlichen Privilegierungen greifen sollen.“ In diesem Punkt sei der Gesetzgeber den Forderungen verschiedener Verbände nach einer Erhöhung dieser Grenze auf fünf Millionen Euro bisher nicht nachgekommen. Dabei entspreche eine solche höhere Grenze der Gesetzeslage in anderen europäischen Ländern. Entsprechend enttäuscht zeigt sich Bernau: „Dadie Initiative der Regierung zum ‚Markt 2.0‘ – dem geplanten Börsensegment für junge, wachstumsstarke Unternehmen – gescheitert ist, werden sich die schwierigen Finanzierungsbedingungen für junge Wachstumsunternehmen in Deutschland in absehbarer Zeit wohl nicht entscheidend verbessern.“

Höhe der Einzel-Investments wird begrenzt 

Zudem senkt der Regierungsentwurf die Investment-Grenze pro Anleger und Emission von 10.000 auf 1.000 Euro. Einzel-Investments von bis zu 10.000 Euro sollen künftig nur noch unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich sein. „Hierzu muss der Anleger gegenüber der Crowdfunding-Plattform in Form einer Selbstauskunft nachweisen, dass er entweder über ein frei verfügbares Vermögen in Höhe von mindestens 100.000 Euro verfügt oder dass sein Investment nicht den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens übersteigt“, weiß der Anwalt. „Höhere Einzel-Investments als 10.000 Euro sind im Rahmen der geplanten Crowdfunding-Ausnahmeregelung nicht möglich.“ Dem Gesetzentwurf zufolge benötigen Crowdfunding-Plattformen künftig eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung oder eine als Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Der Vertrieb ist zudem ausschließlich im Rahmen der Anlageberatung oder Anlagevermittlung zulässig.

Wollen die Plattformen die Crowdfunding-Privilegierungen in Anspruch nehmen, werden sie verpflichtet sein, zu prüfen, ob die für die Einzelinvestments maßgeblichen Schwellenwerte eingehalten werden. Für Plattformen, bei denen es sich im neuen gesetzlichen System um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, wird eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen. „Es steht zu erwarten, dass zusätzlich eine gleichlautende Ergänzung der Finanzanlaallerdings nicht vorgenommen wird, stünde Plattformen, die keine Wertpapierdienstleistungsunternehmenim Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes sind, nach der derzeitigen Entwurfsfassung der Weg in die Crowdfunding-Privilegierungen nicht offen.“

Werbung nicht in allen Medien möglich

Leicht abgeschwächt hat die Regierung das Werbeverbot, das für alle Vermögensanlagen sowie im Bereich des Crowdfunding gilt. In der Presse soll Werbung uneingeschränkt zulässig bleiben. „In elektronischen Medien bleibt Werbung für Crowdfunding-Kampagnen und Vermögensanlagen im Allgemeinen auf solche Medien beschränkt, deren Schwerpunkt zumindest gelegentlich auch auf der Darstellung von wirtschaftlichen Sachverhalten liegt“, erläutert Bernau. „Außerdem muss die Werbung im Zusammenhang mit einer solchen Darstellung platziert werden und bestimmte inhaltliche Vorgaben einhalten sowie Hinweise enthalten, die an Tabakwerbung angelehnt sind.“

Der Begriff der „sonstigen Vermögensanlagen“ ist sehr weit gefasst. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Bernau führe dies dazu, dass verschiedenste, heute bankaufsichtsrechtlich nicht relevante Vertragsformen künftig als Vermögensanlagen zu qualifizieren sind. „Dies macht diese Verträge gleichzeitig zu Finanzinstrumenten im Sinne des Kreditwesen- sowie des Wertpapierhandelsgesetzes und löst damit gegebenenfalls weitreichende und strafbewehrte aufsichtsrechtliche Folgepflichten aus“, meint der Anwalt. „Diese Regelung, die vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit und des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots verfassungsrechtlich nicht unbedenklich ist, wird auf die zukünftige Strukturierungspraxis im Bereich der bankenunabhängigen Finanzierung erhebliche Auswirkungen haben.“

Bezeichnung „Fonds“ wird verboten

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf ein Verbot der Bezeichnung „Fonds“ vor. Weder Emittent noch Vermögensanlage selbst dürfen mit diesem Begriff oder Begrifflichkeiten, die diesen Terminus beinhalten (z.B. Fondsanlage, Fondsvehikel, etc.) bezeichnet werden. „Diese Regelungen sind vor dem Hintergrund zu verstehen, dass auch begrifflich eine klare Abgrenzung zu Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches erfolgen soll“, so Bernau.

(PD)

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