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34f: Die jährliche Prüfung steht an

Bis zum 31. Dezember muss der Prüfbericht eingereicht werden.
Anlageberatung

Erstmals muss der neue Prüfungsbericht nach § 24 FinVermV eingereicht werden. Stichtag ist der 31. Dezember 2014.

21.08.2014 | 09:14 Uhr von «Patrick Daum»

Das Inkrafttreten des § 34f Gewerbeordnung (GewO) brachte auch Änderungen für den jährlichen Prüfbericht für Finanzanlagenvermittler mit sich. Zu Zeiten des § 34c GewO mussten sie sich regelmäßig nach den Vorgaben des § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) prüfen lassen. Jetzt dient der § 24 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) als Prüfungsgrundlage. Nach diesen Vorgaben müssen sich 34f-Vermittler in diesem Jahr erstmals prüfen lassen – für ihre Arbeit in 2013. Im vergangenen Jahr war das noch nicht nötig.

So langsam sollten sich Finanzberater damit befassen: Der Bericht muss bis zum 31. Dezember 2014 bei den zuständigen Behörden (IHK oder Gewerbeämter) eingereicht werden. „Die neue Prüfung ist wesentlich anspruchsvoller als die bisherige nach § 34c GewO“, sagt Armin Heßler, von Heßler Mosebach Wirtschaftsprüfer Steuerberater, und warnt: „Wer nicht oder verspätet abgibt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern könnte aufgrund der Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auch die Erlaubnis verlieren.“

FundResearch hat die wichtigsten Fakten für den neuen Prüfbericht zusammengetragen:

Wann muss ein Prüfbericht erstellt werden?

„Ein Prüfbericht muss immer dann erstellt werden, wenn der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im Sinne des § 34f durchgeführt hat“, konkretisiert die IHK Heilbronn-Franken auf ihrer Website. Selbst bei nur einer einzigen Vermittlung oder Beratung muss der Bericht erstellt werden. „Die Prüfberichtspflicht besteht bereits mit der ersten Kundenberatung zu Finanzanlageprodukten im Kalenderjahr, gleichgültig ob bei Bestands- oder Neukunden.“ Es komme insbesondere nicht darauf an, ob ein (neuer) Vertrag vermittelt und hierbei ein Provisionserlös erzielt wurde.

Aber Achtung: Selbst wer 2013 keine Finanzanlagenvermittlung oder –beratung durchgeführt hat, kann sich jetzt nicht zurücklehnen. Zwar besteht keine Pflicht für den Prüfbericht. Es muss jedoch eine sogenannte „Negativerklärung“ übermittelt werden. Darin wird erklärt, dass im Berichtszeitraum keine Tätigkeit im Sinne des § 34f GewO durchgeführt wurde.

Eine Negativerklärung ist nicht möglich, wenn

  • Der Gewerbetreibende für einen Obervermittler beratend/vermittelnd tätig wurde
  • Eine Anlageberatung, aber keine Vermittlung mit Provisionserlös durchgeführt wurde
  • Eine Vermittlung in nur geringem Umfang stattgefunden hat
  • Im Rahmen der Bestandsverwaltung lediglich eine Verkaufsempfehlung abgegeben wurde

Welche Inhalte hat der Bericht?

In dem Bericht wird dokumentiert, ob der Vermittler seine Berufspflichten nach §§ 12 bis 23 FinVermV eingehalten und nur Produkte vermittelt bzw. darüber beraten hat, zu deren Vertrieb er berechtigt ist. Darunter fallen beispielsweise allgemeine Informationspflichten, wie Name oder Firma des Vermittlers, Anschrift, Eintragung in das Finanzanlagenvermittler-Register, etc. Diese Daten müssen dem Kunden ebenso mitgeteilt werden, wie die Informationen über Risiken, Kosten und mögliche Interessenkonflikte. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass die Informationen für den Anleger verständlich sind und ihm rechtzeitig vor Abschluss des Geschäfts mitgeteilt wurden. Sämtliche Kosten müssen offengelegt und es muss auf mögliche Interessenkonflikte hingewiesen werden. „Informationen und Werbemitteilungen des Anlagevermittler, die dem Anleger zugänglich gemacht werden, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend ausgestaltet sein“, führt Heßler aus. „Wichtige Aussagen und Warnungen dürfen nicht verschleiert oder abgeschwächt werden.“ Werbemitteilungen müssten eindeutig als solche erkennbar sein.

Ebenfalls Teil des Prüfberichts sind die Bereitstellung eines Informationsblattes, eines Beratungsprotokolls, die Durchführung eines Geeignetheitstests bei der Anlageberatung bzw. eines Angemessenheitstests bei der Anlagevermittlung sowie die Offenlegung von möglichen Zuwendungen. Außerdem haben Finanzanlagenvermittler sicherzustellen, dass auch ihre Beschäftigten die die Pflichten der §§ 11 bis 18 FinVermV erfüllen.

Folgende Informationen müssen im Bericht enthalten sein:

  • Zum Prüfer (Geeignetheit, Befangenheit)
  • Zu Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte
  • Zu den organisatorischen Vorkehrungen
  • Zur Einhaltung der Verhaltenspflichten
  • Zu den im Betrieb Beschäftigten
  • Ein Prüfvermerk (Angabe, ob und welche Verstöße festgestellt wurden)

Wer darf prüfen?

Prüfberechtigt sind in erster Linie Wirtschaftsprüfer. § 24 Absatz 3 FinVermV erkennt daneben auch Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände an. Jedoch können auch andere Personen mit der Prüfung betraut werden (Absatz 4), „die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen.“ Zu diesem Personenkreis zählen laut IHK Steuerberater oder Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. „Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Prüfer über ausreichend Erfahrung und Kompetenz bei der Prüfung von Finanzdienstleistern verfügen“, sagt Wirtschaftsprüfer Heßler. „Wer den falschen Prüfer auswählt, riskiert die Zurückweisung des Prüfberichts.“

Ungeeignet sind hingegen Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit bestehe – also dann, wenn seine Unabhängigkeit gefährdet ist. „Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nahe Beziehungen zwischen dem Prüfer und dem zu Prüfenden bestehen“, teilt die IHK mit. „Dies können verwandtschaftliche, persönliche oder auch wirtschaftliche Beziehungen sein, z.B. bei einer finanziellen oder kapitalmäßigen Bindung des Prüfers gegenüber dem zu prüfenden Finanzanlagenvermittler.“ Allerdings sei ein Steuerberater nicht bereits deshalb befangen und somit ungeeignet, weil er für den Vermittler auch steuerberatend tätig ist.

Wie teuer ist die Prüfung und wer trägt die Kosten? 

Wie teuer der Prüfbericht wird, lässt sich pauschal nicht sagen. Es kommt auf die Größe des Unternehmens an. „Bei einfachen Fällen wird eine Prüfung schon ab 350 Euro durchgeführt werden können“, schätzt Heßler. Das sei dann der Fall, wenn nur ein geringes Volumen vermittelt wird. „In den meisten Fällen wird die Gebühr zwischen 600 Euro und 1.300 Euro liegen. Hinzu kommen Reisekosten und Auslagen.“ Die Kosten trägt der Finanzanlagevermittler selbst. Berater haben aber die Möglichkeit, die Prüfungsgebühr zu senken: „Erfahrene Prüfer übersenden eine Liste der vorzulegenden Unterlagen“, sagt Heßler. Diese sollte lückenlos ausgefüllt werden. „Lassen sich alle Prüfungsfragen zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen erschließen, kann in vielen Fällen eine Vor-Ort-Prüfung entfallen.“ 

Welche Informationen benötigt der Prüfer?

Folgende Informationen und Unterlagen sollten vorliegen oder übermittelt werden:

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Antrag auf Erlaubnis nach § 34f GewO bzw. Erlaubnis nach § 34f GewO
  • Nachweis, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt
  • Nachweis der Sachkundeprüfung (auch für Angestellte, wenn sie bei Beratung und Vermittlung mitwirken)
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
  • Für „Alte Hasen“: Lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 MaBV seit dem 1. Januar 2006
  • Kopie des Personalausweises der gesetzlichen Vertreter
  • Handelsregisterauszug bei eingetragenen Kaufleuten, OHG, KG, GmbH und AG
  • Provisionsumsätze gestaffelt nach den vertriebenen Produkten
  • Unterschriebene Beratungsprotokolle
  • Angaben über Werbemittel

Welche Konsequenzen drohen, wenn der Prüfbericht nicht eingereicht wird?

Sollten Berater der Übermittlung des Prüfberichts oder der Negativerklärung nicht fristgerecht nachkommen, werden sie von der zuständigen IHK zur Einreichung des Prüfberichts aufgefordert. „Die IHK kann ein Bußgeld verhängen, wenn der Prüfbericht nicht zum Stichtag vorliegt“, so Heßler. „Verstoßen Finanzanlagevermittler wiederholt und beharrlich gegen die Pflicht zur Übermittlung des Berichts oder der Negativerklärung, kann ihre Zuverlässigkeit in Frage gestellt werden.“ Dies kann zum Entzug der Erlaubnis führen.

(PD)

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