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34f GewO

Die Offenlegungsverordnung – gibt es eine Schonfrist für Finanzberater?

Seit 10. März 2021 ist sie in Kraft, die sog. Offenlegungsverordnung, der EU-Aktionsplan SDFR ( Sustainable Finance Disclosure Regulation – 2019/2088).

07.04.2021 | 13:00 Uhr von «Alexander Pfisterer-Junkert»

Ein Beitrag von RA Alexander Pfisterer-Junkert, BKL Fischer Kühne + Partner


Auch wenn der Finanzvertrieb seit rund einem Jahrzehnt mit einer Dauerregulierungswelle zu kämpfen hat und von daher seine immense Anpassungsfähigkeit bereits wieder und wieder unter Beweis zu stellen hatte, gebührt gerade diesem Regulierungsvorhaben größte Aufmerksamkeit. Schließlich dürfte die Langzeitwirkung dieses Maßnahmenpakets weit gravierende Auswirkungen auf die tägliche Arbeit von Beratern und Vermittler von Kapitalanlagen haben, als bspw. novellierte Dokumentationsbögen oder die Verpflichtung zur Abgabe einer Geeignetheitserklärung im Rahmen einer Anlageberatung.

Nicht weniger als die Lösung der Jahrhundertfrage Klimaschutz steht hinter dem nun geltenden Aktionsplan. Selbiger fußt überwiegend auf Vereinbarungen des Pariser Klimaschutzabkommens von 2015, welches durch den zwischenzeitlichen Ausstieg und Wiedereinstieg der USA jüngst eine mediale Wiederauferstehung fand.

Ziel der Offenlegungsverordnung ist abermals die Verbesserung der Transparenz. Im Gegensatz zu früheren Regulierungen zielt diese aber nicht primär auf den Anlegerschutz ab. Sie möchte vielmehr Einfluss auf die Anlageentscheidung von Anlegern nehmen, was zwangsläufig den Vertrieben mehr abverlangt. Noch recht einfach wird es sein geforderten Veröffentlichungspflichten auf der beratereigenen Homepage nachzukommen. Zahlreiche Formulierungsvorschläge sind hierfür frei zugänglich, um den geneigten Leser darüber zu unterrichten, wie Nachhaltigkeitsrisiken und negative Auswirkungen solcher im Rahmen der Vermittlungstätigkeit berücksichtigt werden. Als weit aufwändiger dürfte sich die Implementierung der auferlegten Pflichten in den täglichen Arbeitsablauf darstellen. Diese dürften insbesondere im Rahmen der Produktauswahl zu Komplexitäten führen. Zu den bisher für die Auswahl geltenden Kriterien, gesellen sich – in unterschiedlicher Gewichtung – solche, die sich mit Nachhaltigkeitsrisiken beschäftigen. Diese gilt es zu bewerten und dem Kunden im Rahmen von Aufklärungen mitzuteilen. Hier wird sich der Finanzvertrieb weitgehend an den Darstellungen der Anbieter orientieren können.

Eine höhere Hürde gilt es aber innerhalb der klassischen Anlageberatung zu nehmen, nämlich immer dann, wenn ein Kunde gezielt eine nachhaltige Investition wünscht. Zwar wird aufgrund der von Anbieterseite vorzunehmenden Produktklassifizierung eine gewisse Auswahlerleichterung geschaffen, eine solche ersetzt jedoch nicht die Evaluation des Kundenwunsches im Rahmen der Anlageberatung. Hiernach wird bei der Ermittlung der Anlageziele gerade dem Punkt Nachhaltigkeit zukünftig eine immense Bedeutung zukommen. Es dürfte daher nur eine Frage der Zeit sein, bis sich auch die Zivilgerichte mit der Frage der Geeignetheit einer Anlageempfehlung vor dem Hintergrund von klägerseitig vermeintlich geäußerten Nachhaltigkeitswünschen als Anlageziel zu beschäftigen haben.

Auch wenn die gewerberechtlich operierenden Finanzdienstleister im Gegensatz zu KWG-lizenzierten (derzeit) mangels gesetzlicher Erfassung nicht unmittelbar vom Regelwerk betroffen sind, gibt es keine „Schonfrist“. Zwar sich derzeit trefflich darüber spekulieren lässt, ob die Regelungen auch von § 34f GewO Vermittlern in Zukunft aus rechtlichen Gründen zu beachten sein werden oder nicht; die sich bereits abzeichnende erhöhte Kundennachfrage in Bezug auf nachhaltige Kapitalanlagen zwingt aber ohnehin alle Marktakteure sich mit dem Regelwerk zu beschäftigen.

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