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IDD: Vermittler müssen keine Wissens-Tests machen

Versicherungsvermittler müssen nicht noch einmal die Schulbank drücken.
Versicherungen

Der Wirtschaftsausschuss des Bundestages hat den Entwurf zur Versicherungsvermittlungs-Verordnung (VersVermV) ohne Änderungswünsche durchgewinkt. Wichtigster Punkt: Vermittler müssen sich zwar weiterbilden, ihre Lernerfolge werden aber nicht kontrolliert.

02.10.2018 | 09:30 Uhr von «Matthias von Arnim»

Die Umsetzung der europäischen Versicherungsrichtlinie IDD hat nun schon eine lange Reise hinter sich. Etliche Punkte waren noch in der Diskussion. Nun hat der für die Umsetzung der Verordnung zuständige Ausschuss des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Vorlage mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD unverändert beschlossen. Der federführende Wirtschaftsausschuss teilte am Donnerstag in Berlin mit, man empfehle dem Plenum die Verordnung auch so zu beschließen. Die FDP hatte sich bei der Schlussabstimmung enthalten. Konkret geht es um die „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb“. Nach dem Bundestagsplenum befasst sich dann noch der Bundesrat mit der Vorlage.
Wesentlicher Inhalt der Verordnung ist die Anpassung der Versicherungsvermittler-Verordnung an die neuen Vertriebsregelungen.

Versicherungsbranche setzt sich mit ihren Forderungen durch

Den Kern bilden die Regeln zu den jetzt bestehenden jährlichen Weiterbildungs-Verpflichtungen. Um die Ausgestaltung dieser Weiterbildungspflichten in der Praxis gab es zuletzt heftigen Streit. Die Versicherer haben sich letztlich erfolgreich dagegen gewehrt, dass ihre Finanzberater ihr Wissen in Tests unter Beweis stellen müssen. Beschlossen ist nun eine 15stündige Weiterbildungsverpflichtung im Selbststudium.

Auch das Verfahren rund um den Nachweis der Weiterbildungsverpflichtung wurde verändert. Nach dem aktuellen Entwurf müssen Vermittler die Nachweise zwar archivieren, müssen sie aber nur auf aktive Nachfrage der Aufsichtsbehörde vorlegen. Das gilt sowohl für Weiterbildungsnachweise, die der Erlaubnisinhaber selbst erworben hat, als auch für Weiterbildungsbescheinigungen, die die zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten des Vermittlers erlangt haben. Diese Erklärung kann dann sogar elektronisch erfolgen. Vermittler werden künftig also nur anlassbezogen und nicht in regelmäßigen Abständen kontrolliert. Und sie können die Anfrage mit einer einfachen Mail beantworten. Damit ist die Verordnung aus Sicht der Versicherungsindustrie ganz wesentlich entschärft worden.

Der Vizepräsident des Bundesverbandes der Deutschen Versicherungskaufleute e.V. (BVK) Gerald Archangeli zeigt sich entsprechend erleichtert. „Es ist dem BVK in Gesprächen mit dem Ministerium gelungen, einen fast gänzlichen Verzicht auf geplante Lernerfolgskontrollen bei der Weiterbildung zu erreichen“, so Archangeli. Auch der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW hat seine Freude zum Ausdruck gebracht: „Wir nehmen mit Erleichterung zur Kenntnis, dass die Lernerfolgskontrolle nur noch beim Selbststudium gefordert wird. Somit müssen keine Tests mehr bei Präsenzseminaren geschrieben werden“, so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.

Die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) als PDF-Dokument.

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