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Wem gehört der Kundenbestand?

Haftungsdächer haften nicht immer
Anlageberatung

Berater, die sich einem Haftungsdach anschließen, müssen im Vorfeld klären, ob sie ihre Kunden behalten.

20.04.2012 | 07:45 Uhr von «Patrick Daum»

Unabhängige Anlage- und Finanzberater haben die Möglichkeit, sich einem Haftungsdach anzuschließen. Haftungsdächer erfuhren seit Einführung der MiFiD-Richtlinien im Jahr 2007 einen regelrechten Boom, da ein Teil der bis dahin erlaubnisfrei möglichen Anlageberatung zu einer erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistung bestimmt wurde. Insbesondere die freien Anlageberater scheuen seit dem den hohen finanziellen und administrativen Aufwand einer eigenen Erlaubnis nach den Vorgaben des Kreditwesengesetzes. Sie schließen sich stattdessen einem Haftungsdach an, wenn es um den Einsatz breiter Assetklassen geht und die Auswahl geeigneter Instrumente schwerfällt. Dabei ist Vorsicht geboten, denn üblich ist: Der Vermittler schließt mit dem Haftungsdach einen Vertrag, dessen Kunden jedoch sind ebenfalls Vertragspartner des jeweiligen Haftungsdachs. FundResearch hat die drei größten unter die Lupe genommen: Was passiert mit den Kundenbeständen die der Vermittler mitbringt bei einem Austritt aus dem Haftungsdach? Gehören diese dem Vermittler oder dem Dach?

Das Haftungsdach von Jung, DMS & Cie. (JMC) räumt dem Berater einen vertraglichen Kundenschutz ein. Das bedeutet nicht nur, dass er während der Laufzeit des Vertrages (der auf unbestimmte Zeit geschlossen ist) sämtliche Provisionen und Folgezahlungen für durch ihn vermittelte Geschäfte erhält, sondern auch, dass JDC die Kunden nach Vertragsende frei gibt, sofern das Unternehmen keine Ansprüche mehr gegenüber dem Vermittler hat. Dies geht aus dem Poolpartnervertrag von Jung, DMS & Cie. hervor, der FundResearch vorliegt. Auf Nachfrage erklärt JDC, dass zuvor die Vertragskündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten sei.

Ein Sprecher der BCA-Bank versichert ebenfalls, dass die Kundenbestände nach Vertragsende an den Berater freigegeben werden. Es gilt auch hier eine Kündigungsfrist von drei Monaten.

Auch das dritte große Haftungsdach, die NFS Netfonds Financial Service GmbH, versichert, die Kunden nach Vertragsende an die Berater freizugeben. Im Gespräch mit FundResearch wurde auf die theoretische Möglichkeit hingewiesen, dass der Berater seinen Kundenstamm verlieren kann. Die Kundenbestände müssten nämlich aktiv rückübertragen werden. Das heißt, wenn der Berater sich nicht rechtzeitig darum kümmert, kann er seine Kunden verlieren. Für diese Rückübertragung habe er allerdings bis zu sechs Monaten nach Ausstieg aus dem Netfonds-Haftungsdach Zeit. Netfonds versichert, dass in diesen sechs Monaten auch die Provisionen weiter bezahlt werden.

Ein anderes wichtiges Thema ist die Frage der Versicherung. Auch wenn in „Haftungsdach“ das Wort „Haftung“ enthalten ist, bedeutet das nicht automatisch, dass es für Fehler des Beraters haftet. Denn: Eine gesetzliche Vorschrift, wie umfangreich ein Haftungsdach versichert sein muss, besteht nicht. Jung, DMS & Cie. verpflichtet die Kunden vertraglich dazu, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) abzuschließen. Eine Haftungsübernahme im Falle einer Falschberatung oder sonstigem Fehlverhalten schließt die JDC ausdrücklich aus. Die BCA-Bank bietet ihren Kunden eine Haftpflichtversicherung im Wertpapierbereich an. Für Versicherungen und Finanzierungen besteht diese nicht in allen Fällen.

Die Netfonds GmbH ist nach eigenen Angaben für ihre Produkte (Investmentfonds, Zertifikate, Anleihen und Aktien) komplett versichert. Sie übernehme als Haftungsdach die volle Berater- und Vermittlerhaftung für alle im Rahmen der Anlage- und Abschlussvermittlung vermittelten Finanzinstrumente, so Jens-Uwe Werner, für die Compliance bei Netfonds zuständig.

(PD)

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