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Robo-Advice: Wenn die BaFin zweimal klingelt

Auch Robo-Anlageberater brauchen eine Erlaubnis (Bild: pixabay)
FinTech

Die Zahl der Robo-Berater im Internet wächst schnell. Der BaFin ist das nicht mehr geheuer. Sie warnt die Anbieter vor allzu nachlässigem Umgang mit regulatorischen Vorgaben und gibt Nachhilfe in Sachen Anlegerschutz.

18.08.2017 | 11:00 Uhr von «Matthias von Arnim»

Unter dem Begriff Robo-Advice bieten mittlerweile eine ganze Reihe von Unternehmen softwaregesteuerte Anlageberatung oder Vermögensverwaltung an. Allein in Deutschland sind es mehr als 20 Anbieter, weitere werden in den kommenden Monaten folgen. Das Angebot der Dienstleistungen ist weit: Mal geht es nur um digitales Bezahlen oder Kredite, oft aber auch um Vermögensaufbau.

Wer Finanzdienstleistungen anbietet, muss sich an sehr strenge Regeln halten – ganz gleich ob online oder in der realen Welt. Das Internet ist alles andere als ein rechtsfreier Raum. Das hat auch die Finanzaufsicht in ihrem aktuellen BaFin-Journal den Anbietern nachdrücklich ins Gedächtnis gerufen. Sie weist darauf hin, dass für Unternehmen, die Finanzinstrumente online anbieten, grundsätzlich die gleichen Anforderungen gelten wie für Dienstleistungen, die etwa in der Filiale oder über das Telefon erbracht werden.

Auch Robo-Beratung ist Beratung

Insbesondere beim Thema Anlageberatung wird die BaFin sehr deutlich: „Geben Anbieter dem Anleger die Möglichkeit, sich in einer personalisierten Form über Finanzinstrumente zu informieren, verschiedene Angebote zu vergleichen und Produktabschlüsse zu tätigen, kann der Tatbestand der Anlageberatung verwirklicht sein. Umso mehr gilt dies, wenn Dienstleistungsaspekte hinzutreten, die der Nutzer als Beratung versteht“, erklärt die Finanzaufsicht in ihrem Rundschreiben. Und sie gibt auch gleich Nachhilfe in Sachen Wertpapierhandelsgesetz, Gewerbeordnung, Anlegerschutz und Regulierung.

Die Ausnahme: Öffentliche Empfehlungen

Damit keine Unklarheiten über den Begriff Anlageberatung aufkommen, erklärt die BaFin auch die Ausnahme zur Regel: Wenn eine Empfehlung ausschließlich über Medien öffentlich bekannt gegeben wird, handelt es sich nicht um Anlageberatung. Beim Robo-Advice hingegen handelt es sich der BaFin zufolge in der Regel um eine Dienstleistung, die nur an Einzelne adressiert ist. Schließlich werde der einzelne Nutzer individualisiert, um die Speicherung und Verarbeitung seiner Angaben im laufenden Prozess zu ermöglichen. Die Empfehlung, die aus dem Beratungsprozess resultiert, werde damit auch nur gegenüber dem einzelnen Kunden bekannt gegeben.

Robo-Beratern, die unsicher sind, ob sie sich angesprochen fühlen sollen, gibt die BaFin einen wohlmeinenden Rat: „Im Zweifelsfall sollten Anbieter eine verbindliche, individuelle Einschätzung der BaFin einholen.“

(MvA)

Das BaFin Journal als PDF-Download.

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