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Paragraf 34i: Kürzere Übergangsfrist für Vermittler

Vermittler haben weniger Zeit für die 34i-Qualifikation.
Anlageberatung

Das Gesetzgebungsverfahren für den Paragrafen 34i verzögert sich. Das führt dazu, dass sich der Zeitraum für die erforderlichen Nachweise zur 34i-Erlaubnis drastisch verkürzt. Vermittler von Immobiliendarlehen dürfen mit ihrer IHK-Qualifikation deshalb nicht warten.

18.02.2016 | 14:40 Uhr von «Matthias von Arnim»

Die Verzögerung im § 34i Gesetzgebungsverfahren führt dazu, dass die ersten IHK-Sachkundeprüfungen erst im Juni 2016 abgenommen werden können. Da die 34i-Erlaubnis aber spätestens zum 21.03.2017 vorliegen muss, verkürzt sich der Zeitraum für Vermittler leider drastisch.

„Wir hören aus dem Kammersystem, dass daher die ersten Sachkundeprüfungen leider erst im Juni 2016 abgelegt werden können“, so GOING PUBLIC! Vorstand Dr. Wolfgang Kuckertz. „Da die neue §34i Erlaubnis aber zum 21.03.2017 vorliegen muss, sollte die erfolgreich absolvierte Sachkundeprüfung sogar noch früher vorliegen, um die rechtzeitige Beantragung zu ermöglich. Für die Qualifikation bleibt also nicht viel Zeit“, erläutert Dr. Kuckertz den weiteren zeitlichen Ablauf.

Zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in nationales Recht gehört nicht nur der neue § 34i GewO, sondern auch die entsprechende Verordnung (ImmVermV), die zahlreiche Details auch zur Sachkundeprüfung regelt. Diese Verordnung wird nun sicher nicht mehr pünktlich zum Gesetzesstart am 21.03.2016 in Kraft treten, da sie erst nach Inkrafttreten des §34i GewO vom Bundesrat beraten und beschlossen werden kann.

Vereinfachte Erlaubnis für „alte Hasen“

Immerhin: Deutlich mehr Finanzberater als bisher erwartet dürfen wohl auf ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren hoffen, wenn sie künftig Immobilienkredite vermitteln wollen, berichtet FONDS professionell.

Die Koalitionsparteien des Bundestages und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) haben sich auf Änderungen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie verständigt. Nach dem aktuellen Entwurf soll die "Alte Hasen"-Regelung nun auch für Vermittler von Immobilienkrediten gelten, die vor dem 21. März 2016 eine Abschlussprüfung bei den Bausparakademien abgelegt haben oder ablegen werden. 

Weiterhin sollen Inhaber bestimmter anderer gewerberechtlicher Erlaubnisse – unter anderem  Finanzanlagenvermittler – vom praktischen Teil der Sachkundeprüfung befreit werden. Zuvor hatte der Gesetzentwurf diese Ausnahmen nicht vorgesehen. Insgesamt sei nun davon auszugehen, dass nur sehr wenige Antragsteller das komplette Erlaubnisverfahren durchlaufen müssen, heißt im rechtspolitischen Ausschuss.

Weitgehend vom Tisch ist auch der Plan, dass Finanzberater neben ihrer Tätigkeit als Darlehensvermittler auch als Immobilienmakler arbeiten mussten, um als „Alter Hase“ zu gelten. Für eine endgültige Entwarnung sei es hier aber noch zu früh, zitiert FONDS professionell ein Bundestagsmitglied.

„Ununterbrochene Tätigkeit“ genauer definiert

Ein weiterer wichtiger Punkt ist eine klarere Definition des Begriffs „ununterbrochene Tätigkeit“. Diese war in Paragraf 160 Absatz 3 GewO-E bislang nicht genau festgelegt. Eine Befreiung von der Sachkundeprüfung sollte für Vermittler gelten, die bereits fünf Jahre lang „ununterbrochen“ Immobilienkredite vermittelt haben. Offen war jedoch, wie der Nachweis für die ununterbrochene Tätigkeit zu erbringen sei.

Zwar verweist das BMJV in seiner Antwort auf den Änderungsantrag der Koalition darauf, dass in Paragraf 160 Absatz 3 GewO-E bewusst keine Nachweismöglichkeiten genannt werden, um nicht durch einen abgeschlossenen Katalog weitere Nachweiswege auszuklammern. Zudem handele es sich um eine Vollzugsfrage, die nicht im Gesetz, sondern besser in einer Verwaltungsvorschrift zu behandeln wäre. 

Aus dem rechtspolitischen Ausschuss heißt es aber, denkbar sei nun, dass sich ein Vermittler von Immobilienkrediten seine Tätigkeit etwa von einem Kreditinstitut bescheinigen lasse. Auf diese Weise kämen auch erfahrene Vermittler um die Sachkundeprüfung herum, die keine Provisionsabrechnungen vorlegen können.

(MvA)

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