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MiFID II: Verschiebung immer wahrscheinlicher

Sebastian Wintzer, Rechtsanwalt bei Waigel Rechtsanwälte
MiFID II

Nachdem die Umsetzung von MiFID II im ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz bereits ausgespart wurde, prognostiziert auch die BaFin eine Verschiebung der MiFID II auf 2018.

25.01.2016 | 13:46 Uhr von «Teresa Laukötter»

Bereits Anfang Januar hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Finanzmarktnovellierungsgesetzes (1. FimanoG) beschlossen – jedoch nur den ersten Teil. Eine Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie MiFID II in deutsches Recht wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. In einer Pressemitteilung ließ das Bundesministerium für Finanzen verlauten: „Da die Anwendbarkeit der überarbeiteten Finanzmarktrichtlinie MiFID II und der Finanzmarktverordnung nach Planungen der Europäischen Kommission um ein Jahr vom 3. Januar 2017 auf den 3. Januar 2018 verschoben werden soll, wird das ursprünglich einheitlich konzipierte Finanzmarktnovellierungsgesetz aufgespalten.“ Dies bedeutet, dass die Umsetzung von MiFID II in deutsches Recht erst zu einem späteren Zeitpunkt in einem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz vorgenommen wird. „Fakt ist, dass die Verschiebung der Umsetzung der MiFID II noch keine beschlossene Sache ist“, bemerkt Sebastian Wintzer, Rechtsanwalt bei Waigel Rechtsanwälte, dazu.  „Spätestens jetzt deuten jedoch alle Anzeichen auf eine Verschiebung hin.“ Am 18. Januar habe auch die BaFin in ihrer Arbeitskreis-Sitzung die Verschiebung der MiFID II-Umsetzung auf 2018 prognostiziert.

Vier europäische Rechtsakte umgesetzt 

Insgesamt werden vier europäische Rechtsakte durch das erste Finanzmarktnovellierungsgesetz in nationales Recht umgesetzt: die Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD) und die zugehörige Verordnung (MAR), die EU-Verordnung über Zentralverwahrer (CSD-VO) sowie die EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-VO). Da die europäischen Verordnungen unmittelbar in Deutschland Anwendung finden, werde auf „eine Wiedergabe des Wortlauts der Verordnungen im 1. FimanoG grundsätzlich verzichtet“, erklärt Wintzer. „Stattdessen werden die Regelungen im WpHG zu den Verboten von Insidergeschäften und Marktmanipulationen sowie zu Ad hoc-Publizitätspflichten, Director‘s Dealings und der Führung von Insiderverzeichnissen durch das 1. FimanoG größtenteils aufgehoben.“ Ein Schwerpunkt der Änderungen liege auf der Umsetzung der Straf- und Bußgeldvorschriften aus der Marktmissbrauchs-Richtlinie. 

Einige Änderungen im Detail:

- „Der Anwendungsbereich des WpHG wird auf Finanzinstrumente ausgeweitet, die an multilateralen Handelssystemen im Inland gehandelt werden“, so Wintzer. Darunter fällt auch der deutsche Freiverkehr. 

- Die ausschließliche Investmentfonds-Vermittlung ist ausdrücklich nur noch zwischen Kunden und Emittent bzw. Institut möglich. „In dem Gesetzesentwurf ist außerdem vorgesehen, die erlaubnisfreie Vermittlung von europäischen Spezial-Investmentvermögen zu verbieten“, berichtet der Experte.

- „Zur Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot von Insidergeschäften und Marktmanipulationen erhält die BaFin zahlreiche staatsanwaltliche Befugnisse.“ So dürfe sie beispielsweise unter Richtervorbehalt die Herausgabe von Telefonaufzeichnungen und elektronische Mitteilungen verlangen sowie Wohnungen und Geschäftsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeit durchsuchen. Zudem soll sie Berufsverbote von bis zu zwei Jahren verhängen können und Warnung über die betreffenden Personen veröffentlichen dürfen.

- „Insidergeschäfte werden unter Strafe gestellt. Marktmanipulationen werden in schwerwiegenden Fällen unter Strafe gestellt.“ Zudem sei nun auch der Versuch von Insidergeschäften und Marktmanipulation strafbar. „Leichtfertige Verstöße fallen unter Bußgeldtatbestände.“ Diese werden jedoch höher ausfallen, als es derzeit der Fall ist.

 - Finanzanalysen sollen demnächst „Anlageempfehlungen und Anlagestrategieempfehlungen“ heißen. Nach wie vor müssen die bestehenden Interessenskonflikte des Erstellers offengelegt werden. „Das 1. FimanoG geht allerdings noch darüber hinaus und schreibt vor, dass Interessenkonflikte möglichst gering zu halten sind. Hierzu haben Ersteller Kontrollverfahren einzurichten, um möglichen Verstößen entgegenzuwirken.“

- Basisinformationsblätter müssen den Anforderungen der PRIIP-Verordnung genügen. „Es können drastische Bußgelder verhängt werden, wenn Basisinformationsblätter nicht rechtzeitig ausgehändigt werden bzw. unrichtig oder unvollständig sind.“

- Fehlverhalten einzelner Personen innerhalb des Finanzsektors können der BaFin zukünftig auch über die Internetseite mitgeteilt werden.  

(TL)

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