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MiFID II: EU-Kommission gibt neue Details bekannt

Dr. Christian Waigel, Rechtsanwalt und Gründer von Waigel Rechtsanwälte
Europäische Kommission

Die Europäische Kommission hat nachgelegt: In dem am 25. April vorgestellten delegierten Rechstakt gibt sie weitere Detailvorgaben für die MiFID II-Umsetzung bekannt – darunter Themen wie Anlageberatung, Honorarberatung, Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung und Telefonaufzeichnung. FundResearch hat sich den Verordnungsentwurf angeschaut.

29.04.2016 | 09:40 Uhr von «Teresa Laukötter»

130 Seiten ist die delegierte Richtlinie der EU-Kommission zu MiFID II stark. Definitionen, Organisationspflichten von Instituten hinsichtlich Geschäftsleitung, Compliance und Aufzeichnungspflichten, aber auch wichtige Themen des Anlegerschutzes, wie beispielsweise Anlageberatung, Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung und Telefonaufzeichnung werden darin vorgestellt. FundResearch stellt zusammen mit Dr. Christian Waigel, Rechtsanwalt und Gründer von Waigel Rechtsanwälte, die wichtigsten Aspekte der delegierten Rechtsakte vor. 

Anlageberatung: Marketingabteilungen gefordert

Die Europäische Kommission stellt klar: Eine Anlageberatung wird nur erbracht, wenn eine persönliche Empfehlung an einen Anleger ausgesprochen wird. Gleichzeitig muss die Empfehlung als für den Kunden geeignet dargestellt werden oder auf eine Prüfung seiner persönlichen Verhältnisse gestützt sein. „Damit wird die Anlageberatung nicht weiter gefasst und nicht hin zum sogenannten ‚generic advice‘ weiterentwickelt“, erklärt Waigel. Aber anders als noch in MiFID I: Die Nutzung eines „öffentlichen Verbreitungskanals“ schütze nicht mehr automatisch davor, in die Anlageberatung zu rutschen. Eine Empfehlung sei nur dann nicht als persönliche Empfehlung zu werten, wenn sie „ausschließlich für die Öffentlichkeit“ gedacht ist. „Rund-Emails oder sonst elektronisch verbreitete Newsletter und Börsenbriefe können daher eine Anlageberatung sein.“ Damit könnte es notwendig sein, Informationen auf der Homepage zu verbreiten, damit sie sich „ausschließlich“ an die Öffentlichkeit richten. „Individuelle Versendung per Email an Bestandskunden können eine Anlageberatung sein“, warnt Waigel. „Marketingabteilungen müssen in Zukunft auf diesen Punkt achten.“

Kosten: Alles zählt 

Sowohl im Voraus (ex ante) als auch im Nachhinein (ex post) sind dem Kunden alle Kosten und Nebenkosten anzugeben. Darunter fallen alle Kosten der Dienstleistung (z.B. Anlageberatung, Vermögensverwaltung, Verwahrung) als auch die Kosten des Wertpapiers selbst, wie Verwaltungsgebühren, Tauschgebühren und Finanzierungskosten innerhalb des Produkts. Bei Fonds sind dies zudem die Kosten und Steuern für eine Wertpapierleihe. „Ergeben sich diese Kosten nicht aus dem KIID oder dem KID, muss der Anbieter diese Kosten selbst berechnen und sie sich gegebenenfalls von der Fondsgesellschaft besorgen.“ 

Honorarberatung: Unabhängigkeit genau definiert 

„Nur wenn das Research eine umfassende Marktabdeckung beinhaltet, darf sich der Anlageberater als unabhängig (Honoraranlageberater) präsentieren“, so der Experte. „Spezialisiert sich der Anlageberater auf bestimmte Segmente, so darf er sich nur unabhängig nennen, wenn er sich an ein spezielles Kundenspektrum wendet und der Kunde angibt, dass er lediglich an diesem konkreten Spektrum interessiert ist und das Angebot des Beraters für diesen spezialisierten Kunden geeignet ist.“ Abhängige und nicht unabhängige Anlageberatung darf in einem Unternehmen jedoch angeboten werden, „wenn der Kunde darüber genau informiert wird, sich die Firma nicht insgesamt als unabhängig präsentiert und die Bereiche der unabhängigen Anlageberatung (Honoraranlageberatung) und der normalen Beratung getrennt werden.“

Roboadvice: Gleiches Recht für alle 

Für Roboadvisor gelten die alle Pflichten der MiFID II von Kundenerfassung, WpHG-Bogen, Kundeninformation und Geeignetheitsprüfung.

Interessenskonflikte: „Ultima ratio“

„Es wird in Zukunft nicht ausreichen, möglichst viele Interessenkonflikte in der Conflict of Interest Policy einfach nur offenzulegen.“ Vielmehr: Interessenkonflikte müssen so weit wie möglich reduziert werden. „Erst dann, wenn organisatorische und administrative Vorkehrungen nicht mehr ausreichend gewährleisten können, dass ein Interessenkonflikt besteht, darf dieser offengelegt werden.“ Genau dies müsse dann bekannt gegeben werden: „In der Offenlegung muss dann konsequenterweise entsprechend deutlich angegeben werden, dass die organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen, um einen Interessenkonflikt auszuschließen und eine genaue Beschreibung des Interessenkonflikts gegeben werden.“ 

Geeignetheitsprüfung: Nutzen muss Kosten überwiegen

„Beabsichtigt ein Anlageberater eine Empfehlung zur Umschichtung zu geben oder nimmt ein Vermögensverwalter eine Umschichtung vor, muss er erneut in den WpHG-Bogen des Kunden sehen und angesichts des bestehenden Portfolios des Kunden und der empfohlenen Neuinvestition eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen“, berichtet Waigel. Dabei muss er belegen können, dass die Vorteile der Umschichtung deren Kosten überwiegen. Gleichzeitig sind Anlageberater verpflichtet zu beurteilen, ob die Wertpapierdienstleistung oder die Wertpapiere dem Anlegerprofil des Kunden gerecht werden können.

Beratungsprotokoll: (Noch) Keine Verpflichtung zur Individualisierung 

Anstelle eines Protokolls hat der Anlageberater einen Bericht mit einem Überblick über die erteilten Ratschläge zu erstellen. Darin muss erläutert werden, inwiefern die Empfehlung zu dem Privatanleger passt: „Dargelegt werden muss inwieweit die Empfehlung dem Anlageziel und den persönlichen Umständen des Kunden hinsichtlich der erforderlichen Anlagedauer entspricht und ob sie seinen Kenntnissen und Erfahrungen und seiner Risikobereitschaft und Verlusttragfähigkeit gerecht wird.“ Die neue Regelung sei jedoch im Gegensatz zur jetzigen deutschen Fassung eine Erleichterung, „weil die Empfehlung nicht mehr begründet werden muss“. Die europäische Vorgabe enthalte also nicht die Verpflichtung zur Individualisierung, wie derzeit von der BaFin gefordert. Standardisierte oder elektronisch erstellte Berichte seien damit zulässig. „Ob Deutschland über diese Anforderungen hinausgeht, muss die weitere Umsetzung erweisen, die europäische Vorgabe würde es nicht verlangen.“

Telefonaufzeichnung: Bis zu fünf Jahre archivieren

Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich auf die Annahme-, Weiterleitung und Ausführung von Aufträgen für Neu- und Altkunden. Dazu muss eine Aufzeichnungs-Policy für Telefonate erstellt werden. Zudem muss der Kunde über die Telefonaufzeichnung informiert werden. Des Weiteren muss eine Kopie der Aufzeichnung dem Kunden über fünf Jahre zur Verfügung gestellt werden. „Verlangt wird aber nicht die Erstellung einer Abschrift sondern eine Kopie der Aufzeichnungen.“ So seien zu einem persönlichen Kundengesprächen mindestens Datum und Uhrzeit der Besprechung, Ort der Besprechung, persönliche Angaben des Anwesenden, Initiator der Besprechung und weitere Informationen über den Kundenauftrag (Preis, Umfang, Auftragsart und Zeitpunkt der Weiterleitung) festzuhalten.

(TL)

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