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KAGB: Papierflut treibt Beteiligte zur Verzweiflung

Gesellschaften und BaFin sind mit der Papierflut überfordert. Wann ist ein geschlossener Fonds ein geschlossener Fonds?

06.11.2013 | 06:45 Uhr von «Patrick Daum»

BaFin-Angestellte haben keinen Platz mehr in ihren Büros, weil sich überall Papier stapelt. Mitarbeiter von Fondsgesellschaften lassen sich vor Lkw-Kolonnen voller Papierberge mit Ziel Finanzaufsicht ablichten. Mit solchen Zwischenrufen beweist die Finanzbranche durchaus Humor – auch wenn es zum großen Teil Galgenhumor ist. Denn der Bürokratieaufwand im Zuge des neuen Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) ist enorm. Gesellschaften benötigen neue Zulassungen, Produkte neue Dokumente. Der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) hat errechnet, dass bis Mitte 2014 etwa 1,2 Millionen Seiten Papier an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geschickt werden müssen. „Die Mitarbeiter der BaFin sind verzweifelt über die vollen Eingangskörbe und die Fondsgesellschaften suchen derzeit händeringend nach Personal, um die Anforderungen zu erfüllen, und wissen genau, dass sie diese Kosten nie mehr reinholen“, sagt Rechtsanwalt Sven Zeller von Kanzlei Clifford Chance in der Börsen-Zeitung. Die Union-Investment habe ihren einmaligen Projektaufwand der KAGB-Umsetzung auf neun Millionen Euro beziffert. Zeller hat das KAGB scherzhaft für den „Darwin Award“ für Juristen vorgeschlagen, da auch seine Zunft mit dem 355 Paragrafen schweren Werk zu kämpfen habe. Der „Darwin Award“ ist ein sarkastischer Negativpreis, der seit 1994 an Menschen verliehen wird, die sich versehentlich selbst Schaden zufügen und dabei ein besonderes Maß an Dummheit zeigen.

Unklarheiten bei geschlossenen Fonds

Doch es ist nicht nur die Papierflut, die die Beteiligten zur Verzweiflung treibt. Das KAGB habe Juristen zufolge einige unklare Punkte. Viele Rechtsanwälte empfehlen daher der Branche, die Spielräume in der derzeit stattfindenden Rechtsauslegung zu nutzen. So ist derzeit noch völlig unklar, wann ein geschlossener Fonds ein geschlossener Fonds ist. Diese Produktgattung wird nun erstmals reguliert. Der europäische Fondsverband ESMA und die EU-Kommission lieferten sich einen handfesten Streit in dieser Frage. Denn die ESMA wirft der Kommission vor, überhaupt keine Gelegenheit gehabt zu haben, Auslegungsanweisungen für das EU-Regelwerk AIFM – deren Umsetzung der zentrale Bestandteil des KAGB ist – benennen zu können. So tauchte nach der Auseinandersetzung zwischen ESMA und Kommission die Definition auf, dass nur solche Produkte als geschlossen bezeichnet werden können, die überhaupt keine Rückgabe- oder Kündigungsmöglichkeiten vorsehen. Laut KAGB aber ist ein Fonds geschlossen, wenn er nicht mindestens einmal im Jahr die Rückgabe ermöglicht.

Was bedeutet das für deutsche Produkte? Der ESMA-Definition zufolge – die Vorrang vor dem deutschen Recht hat – droht vielen geschlossenen Fonds hierzulande ein böses Erwachen.  Und zwar als offene oder verbotene Produkte. Schifffonds können beispielsweise nicht so einfach oder gar nicht in ein offenes Vehikel transferiert werden. Doch eine Lösung scheint auf EU-Ebene in Sicht: Danach sollen alle Fonds als geschlossen gelten, die erst nach fünf Jahren ein Rückgabe- oder Kündigungsrecht einräumen. Damit könnten die deutschen Produkte ihren Status behalten, lediglich leichte Vertragsänderungen würden in Einzelfällen nötig sein.

Fremdkapitalquote wurde hochgesetzt

Da Humor ist, wenn man trotzdem lacht, noch ein Schmankerl zum Schluss: Beim Ausmaß der Verschuldung geschlossener Fonds, hatten sich Branche und Politik auf eine Anhebung der Fremdkapitalquote auf 60 Prozent geeinigt. Diese Zahl wurde in den Gesetzestext mit aufgenommen. Allerdings nicht wie üblich als Anteil des Bruttovermögens des Fonds, sondern des Wertes eines Fondsanteils. Hier könnte es sich schlicht um einen redaktionellen Fehler gehandelt haben. Den übersahen die Fondsanbieter in ihrer Freude über die höhere Quote jedoch. Ein BaFin-Vertreter wies schließlich darauf hin, dass dies faktisch nur 37,5 Prozent des Fondsvermögens darstelle. „Damit hätte es keinen Fonds mehr für Windkraftanlagen oder andere erneuerbare Energien gegeben“,  sagt Eric Romba, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Sachwerte und Investmentvermögen (BSI). „Das Thema ist geregelt, in der Rechtspraxis wird die BaFin als Basis den Bruttowert des Fonds nehmen.“ Damit sei eine Fremdkapitalquote von 60 Prozent erlaubt.

(PD)

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