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Fondsplattformen: Verwirrung beim 34i

Die Vermittlung von Krediten für Wohnimmobilien wird nun über den Paragraf 34i reguliert.
34i GewO

Bis wann müssen Berater eine Erlaubnis nach § 34i GewO vorlegen? Einige Fondsplattformen haben bei Beratern für Verwirrung gesorgt. FundResearch versucht aufzuklären.

22.03.2016 | 15:39 Uhr von «Teresa Laukötter»

In der Branche herrscht derzeit Unklarheit darüber, welche Fristen wann greifen. Wie der Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. (AfW) berichtet, werden „Darlehensvermittler zurzeit von einigen ihrer Geschäftspartner aufgefordert, bis zum 31.03.2016 eine Erlaubnis gem. § 34i GewO vorzulegen, um weiter Geschäft einreichen zu können“. In einer Stellungnahme verdeutlicht der Verband nun, dass der Aufforderung jegliche gesetzliche Grundlage fehle: „Die Übergangsfrist für 34c-Inhaber im § 160 GewO Abs. 1 ist bis zum 20.03.2017 festgelegt“. Hinzu komme, dass die Forderung gar nicht erfüllbar sei, „weil durch die verspätet in Kraft tretende ImmVermV bis 31.03.2016 bundesweit tatsächlich keine § 34i Erlaubnisse erteilt werden (können)“. 

Verlangen die Plattformen also etwas, was es bislang noch gar nicht gibt? Zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in nationales Recht gehört neben dem § 34i GewO auch die entsprechende Verordnung (ImmVermV). Sie regelt zahlreiche Details zur Sachkundeprüfung. Diese Verordnung kann erst nach Inkrafttreten des §34i GewO vom Bundesrat beraten und beschlossen werden. Der AfW schätzt, dass rund 15.000-20.000 Vermittler unter den neuen Paragrafen 34i fallen. „Diese nun entstehende Verwirrung ist aber aus unserer Sicht nicht den jeweiligen Plattformen, sondern ausschließlich dem Gesetzgeber anzulasten, der nicht in der Lage ist, seine Gesetze und Verordnungen fristgerecht zu verabschieden“, sagt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher mit einem freundlichen Augenzwinkern gegenüber den Kollegen der Plattformen. Der Verein stellt seinen Mitgliedern eine Musterantwort zur Verfügung, mit der sie auf derartige Aufforderungen reagieren können. 

Hintergrund: Bis zum 21. März 2016 hatte der deutsche Gesetzgeber Zeit, die EU-Vorgaben zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Quasi auf den letzten Drücker ist das Gesetz am 16. März im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Bisher regelte der Paragraf 34c der Gewerbeordnung (GewO) die Kreditvermittlung. Die Vermittlung von Krediten für Wohnimmobilien wird nun über den Paragraf 34i reguliert. 

(TL)

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