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Berater: Jetzt kommt der 34i GewO

Vermittler von Darlehen benötigen eine erweiterte Gewerbeerlaubnis. EU-Richtlinie muss in zwei Jahren umgesetzt werden.

20.11.2013 | 11:10 Uhr von «Patrick Daum»

Das Regulierungs-ABC in der Gewerbeordnung (GewO) geht munter weiter. Die Aufregung um den § 34f legt sich gerade wieder, mit dem 34h ist ein Honorarberater-Paragraf eingeführt worden und jetzt betritt der 34i die Vermittler-Bühne. Eine EU-Regulierung macht’s möglich.

Die Brüsseler Richtlinie über Wohnimmobilienkredite steht kurz vor der Verabschiedung. Sie regelt ausschließlich Kredite an Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen, die durch eine Hypothek oder durch eine üblicherweise verwendete Sicherheit abgesichert sind. Die Richtlinie enthält damit wesentliche Neuerungen für das Berufsrecht der Vermittler von Darlehen. Diese werden zwar bereits in § 34c Absatz 1 GewO reguliert, doch die Regeln müssen nun völlig neu gefasst werden. Es ist davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber in der Gewerbeordnung aber keine spezielle Regelung für die Vermittlung von Wohnimmobilienkreditverträgen einführt, sondern dass es auch zukünftig eine einheitliche Erlaubnisnorm für die Darlehensvermittlung geben wird, heißt es von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei GPC Law.

Die EU-Richtlinie sieht vor, dass Darlehensvermittler von der zuständigen Aufsichtsbehörde in ihrem Heimatmitgliedstaat überwacht werden. Die jeweilige Behörde soll auch für Zulassung und Registrierung zuständig sein. Voraussetzung dafür: Vermittler benötigen eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung und einen „guten Leumund“. „Das bedeutet, dass sie nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität vorbestraft sein und sich nicht in einem Insolvenzverfahren befunden haben dürfen“, sagt Rechtsanwalt Dietmar Goerz von GPC Law. Darüber hinaus müssen Vermittler von Darlehen angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Anbieten sowie den Abschluss von Kreditverträgen und das Erbringen von Beratungsdienstleistungen haben. Für den deutschen Gesetzgeber bedeutet das, dass er erweiterte Berufszulassungen für Darlehensvermittler in die Gewerbeordnung einführen muss – den § 34i GewO.

„Es ist davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge wie bei der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie und der Einführung der Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler umgehen wird“, erwartet Goerz. „Es wird alten Wein in neuen Schläuchen geben. Die Erlaubnisverfahren werden dann genauso ablaufen, wie wir es bereits von § 34d und jetzt § 34f GewO gewohnt sind.“

Noch in diesem Monat soll die formelle Zustimmung des Europäischen Rates stattfinden. Damit wäre die erste Lesung beendet und die Richtlinie könnte in Kraft treten. Innerhalb von zwei Jahren muss sie in deutsches Recht umgesetzt werden. „Nach dem für die Honoraranlageberatung eingeführten Erlaubnistatbestand § 34h GewO wird es dann wohl in zwei Jahren einen § 34i GewO für die Darlehensvermittlung geben“, sagt Goerz. „Damit kommt Deutschland einem einheitlichen rechtlichen Rahmen für alle Finanzdienstleistungsvermittler immer näher.“

Die vollständige EU-Richtlinie zum Nachlesen

(PD)

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