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Achtung Berater: Verbot der Abschlussvermittlung!

Ab August ist die Abschlussvermittlung für 34f-Berater gesetzlich verboten.
Anlageberatung

34f-Vermittler dürfen ab August keine Transaktionen mehr im Namen ihrer Kunden tätigen. Dafür ist künftig eine Lizenz nach § 32 KWG nötig.

18.07.2014 | 15:57 Uhr von «Patrick Daum»

Es ist eine kleine, bisher kaum beachtete Gesetzesänderung mit enormen Auswirkungen: Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) dürfen künftig nicht mehr mit einer Vollmacht ihrer Kunden in deren Namen Fonds kaufen oder verkaufen. Sie müssen sich jede Transaktion explizit vom Kunden bestätigen belassen – beispielsweise per Unterschrift.

Bereits am 11. Juni hatte der Bundesrat das „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Finanzmarkt“ verabschiedet. Darin heißt es: „Künftig dürfen im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f GewO nur noch die Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nr. 1 KWG und die Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nr. 1a KWG erbracht werden. Für die Abschlussvermittlung ist hingegen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG erforderlich.“ Diese Änderung wird unter Umständen noch im Juli, spätestens aber am 1. August in Kraft treten.

Bei einer Abschlussvermittlung wird der Vermittler im Namen und auf Rechnung des Kunden tätig. Er wird so zum Stellvertreter des Kunden. Er soll aber lediglich beratend oder vermittelnd tätig sein und sich aus dem eigentlichen Kaufvorgang des Finanzprodukts heraushalten. Künftig muss der Kunde jeden Auftrag freischalten. Entweder mit seiner Unterschrift, via SMS oder auf einer Online-Plattform. Rechtsanwalt Oliver Korn von der Kanzlei GPC Law rät jedem Berater, sich daran zu halten: „Ich kann Vermittler nur grob davor warnen, weiterhin Transaktionen im Namen der Kunden nach dem Motto: ‚Das merkt ja keiner‘ durchzuführen. Wer ohne KWG-Zulassung so handelt, begeht eine Straftat.“

Erste Konsequenzen hat es schon gegeben: Die Depotbank Ebase kündigte an, rund 25.000 Vermittlertransaktionsvollmachten (VTV) zu kündigen. Mit Hilfe dieser Vollmachten konnten sich Vermittler bisher bei Ebase einloggen und Transaktionen für ihre Kunden vornehmen. Für 34f-Berater verlieren die VTV nun ihre Gültigkeit. Ebase werde ohne Unterschrift des Kunden in Zukunft solche Transaktionen nicht mehr durchführen. Die DAB Bank prüft derzeit noch Mittel und Wege, wie die betroffenen Vermittler gesetzeskonform die bisherige Praxis weiterführen können.

FundResearch wird an diesem Thema dranbleiben. Sind Sie von der Gesetzesänderung betroffen? Schreiben Sie uns: redaktion@fundresearch.de

(PD)

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