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34i GewO: Erlaubnis ab März 2016 beantragen

Regelung für Vermittler von Immobiliendarlehen tritt am 21. März 2017 in Kraft. Die Zulassung verläuft nach den Spielregeln des 34f.

19.12.2014 | 15:32 Uhr von «Patrick Daum»

Vermittler, die grundbuchlich abgesicherte Immobiliendarlehen vermitteln wollen, benötigen ab dem 21. März 2017 eine Erlaubnis nach §34i Gewerbeordnung (GewO). Diese Erlaubnis kann ab dem 21. März 2016 beantragt werden. „Aufgrund der Vorgaben aus Brüssel gibt es somit eine Übergangsfrist von nur einem Jahr“, kommentiert Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung. 

Die Zulassung orientiert sich an den Spielregeln der Paragrafen 34 d und f. Vermittler benötigen daher Nachweise über:

  • die notwendige Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
  • die Sachkunde

Für erfahrene Vermittler sieht der nun vorgelegte Gesetzentwurf eine Alte-Hasen-Regelung von fünf Jahren vor. Wer seit dem 21. März 2011 ununterbrochen Immobiliendarlehen vermittelt, bekommt die Sachkunde anerkannt.

„Im Namen der Vermittler wünschen wir uns, dass es dieses Mal nicht zu einem Flickenteppich bei der Beantragung kommt, sondern die Kammern eine One-Stop-Shopping-Lösung anbieten können“, erhofft sich Rottenbacher und spielt damit aus Behörden-Hickhack zwischen Gewerbeämtern und IHKen an. „Nach den aktuellen Erfahrungen mit den 34f-Sachkundeprüfungen könnten zwölf Monate Übergangsfrist aber zu wenig sein.“

(PD)

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