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34f: Erlaubnis-Upgrade für KG-Fonds

Geschlossene KG-Fonds können auch „sonstige Vermögensanlagen“ sein. Wenn die Erlaubnis fehlt, greift die VSH nicht.

19.06.2013 | 16:28 Uhr von «Patrick Daum»

Finanzanlagevermittler von geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft (KG) benötigen wider Erwarten zusätzliche Produktkategorien in der Gewerbeerlaubnis. Das ist zumindest die Meinung der Rechtsanwaltskanzlei GPC Law aus Berlin. Die Gewerbeerlaubnis, die unabhängige Finanzanlagevermittler und –berater nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) beantragen müssen, gilt für die Produktkategorien Investmentfondsanteile, geschlossene Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft und sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).

„Geschlossene Fonds werden in der überwiegenden Zahl  in Form einer KG aufgelegt“, sagt Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der auf Finanzdienstleistung spezialisierten Kanzlei. „Daher wird bisher allgemein davon ausgegangen, dass es für den Vertrieb der meisten geschlossenen Fonds ausreichend ist, wenn eine Gewerbeerlaubnis für den Vertrieb von geschlossenen Fonds in Form einer KG beantragt wird.“ Das ist mitunter aber falsch. Denn es bleibe unberücksichtigt, dass geschlossene KG-Fonds in zwei verschiedenen Varianten angeboten werden. „Einerseits können sich Anleger an geschlossenen Fonds dadurch beteiligen, dass sie als Kommanditisten auftreten“, so der Anwalt. „Andererseits gibt es sehr häufig geschlossene Fonds in Form einer KG, bei denen die Anleger nicht direkt als Kommanditisten aufgenommen und somit auch nicht ins Handelsregister eingetragen werden.“ Sie werden durch einen Treuhänder vertreten.

Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Anteil an einem geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft“ gibt es Goerz zufolge nicht. Aus dem Vermögensanlagegesetz lasse sich jedoch eine Differenzierung entnehmen: Der dort geregelte Begriff „Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren“ umfasse direkte Beteiligungen an einem geschlossenen Fonds. Unter den Begriff „Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhänder)“ seien hingegen indirekte Beteiligungen an einem geschlossenen Fonds über einen Treuhänder zu verstehen.

„Daraus ergäbe sich, dass bei der Gewerbeerlaubnis zwischen Direktkommanditisten und treuhänderisch gehaltenen Anteilen zu unterscheiden wäre“, folgert Goerz. Dies war bisher in § 34c GewO so geregelt. Vermittler, die Anteile an geschlossenen Fonds in Form von KGs sowohl als Direktbeteiligung als auch im Treuhandmodell vermitteln, bräuchten also die Erlaubnis für eine weitere Kategorie. Denn KG-Fonds im Treuhandmodell fallen unter „sonstige Vermögensanlagen“.

„Im Ergebnis bräuchten dann fast alle Geschlossenen-Fonds-Vermittler auch eine Erlaubnis für die dritte Produktkategorie“, sagt Goerz. „Eine weitere Produktkategorie in die Erlaubnis aufzunehmen bedeutet nicht nur eine höhere Verwaltungsgebühr für die Erteilung. Eine zusätzliche Kategorie hat auch eine Erweiterung der Sachkundeprüfung um zusätzliche Themen und der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung um zusätzliche Risiken zur Folge.“ Insbesondere die VSH-Versicherung würde richtig teuer werden: „Denn die dritte Produktkategorie enthält wesentlich riskantere Produkte, weshalb die VSH-Versicherer wesentlich höhere Prämien kalkuliert haben“, so Goerz.

FundResearch wollte wissen, welche Konsequenzen diese neue Erkenntnis für Vermittler hat, die nach bestem Wissen und Gewissen für ihre geschlossenen KG-Fonds die zweite Erlaubniskategorie beantragt hab. „Im Zweifel haben sie keine Erlaubnis“, sagt Goerz. „Aber was viel schlimmer ist: Sie haben keine Versicherung.“ Er empfiehlt daher, beim Versicherer direkt nachzufragen, was die durch die VSH-Versicherung abgedeckt wird.

(PD)

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