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Sparkassen beenden Prämiensparverträge: Welche Anlagen besonders betroffen sind, welche Optionen die Sparer haben

Vor allem Sparkassen beenden langfristig laufende Prämiensparverträge mit attraktiven Zinsen. Welche Anlagen besonders betroffen sind und welche Optionen die Sparer haben.

11.09.2019 | 08:00 Uhr von «Ulrich Lohrer»

Der Werbeflyer der Kreissparkasse Stendal aus dem Jahr 1996 versprach für einen Prämiensparvertrag einen Zinsbonus von 50 Prozent ab dem 15. Ansparjahr. Eine Beispielrechnung zeigte die Vorteile für eine Laufzeit von 25 Jahren auf. Die Bank warb zudem mit dem Slogan: "Sie allein bestimmen, wie lange Sie sparen wollen!" Das überzeugte viele Kunden.

20 Jahre später, am 5. Dezember 2016, kündigte die Kreissparkasse mit Wirkung zum 1. April 2017, für viele überraschend, 2200 Sparverträge - obwohl die Verträge noch keine Laufzeiten von 25 Jahren erreicht hatten. Die Kreissparkasse verwies auf das Niedrigzinsumfeld, bestritt eine Laufzeitvereinbarung und bezog sich bei den Kündigungen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen). Danach darf das Institut Verträge ohne vereinbarte Laufzeit jederzeit kündigen, wenn sie den "berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung" trägt.

Viele betroffene Sparer fühlten sich getäuscht. Doch die Bank sieht sich im Recht. "Wir haben nur Verträge gekündigt, bei denen die Sparer mindestens einmal die höchste Prämie von 50 Prozent bekommen haben. Die Verträge müssen dafür mindestens 15 Jahre lang laufen", sagt Jörg Achereiner, Chef der Kreissparkasse Stendal.

Ute Penhardt, Juristin von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt, kritisiert: "Das nimmt dann den Sparern, die das als ihre Altersvorsorge für 25 Jahre angelegt haben, die Kapitalentwicklung, die mit den Verträgen versprochen worden ist." Betroffene, die von 1996 bis 2004 mit der Kreissparkasse drei Sparverträge abgeschlossen hatten, zogen daher vor Gericht.

Am 14. Mai 2019 bestätigte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in seinem Urteil (Az. XI ZR 345/18) allerdings, dass die Kündigung der Sparverträge rechtens war, wenn die versprochene Höchstprämie mindestens einmal gezahlt wurde. An der Entscheidung ändere sich auch dadurch nichts, "dass der Flyer ein Beispiel enthält und auch vorrechnet, wie es nach 25 Jahren aussieht", erläuterte BGH-Richterin Dietlind Weinland. Das sei "nur ein unverbindliches Rechenbeispiel, dem Flyer kommt keine vertragliche Bedeutung zu". Entscheidend sei, was im Vertragsantragsformular stehe, so Weinland.

Das Urteil ist für viele Sparer eine Hiobsbotschaft. Hatten bereits in der Vergangenheit vorwiegend ostdeutsche Sparkassen Sparverträge gekündigt, so nehmen nun weitere Institute das Karlsruher Urteil als willkommenen Anlass zur Kündigung. Allein die Sparkasse Nürnberg löste mehr als 20 000 Sparverträge auf.

Laufzeiten von bis zu 99 Jahren

Die Banken weisen jegliche Schuld von sich und sehen diese stattdessen bei der Europäischen Zentralbank (EZB). Nach der seit zehn Jahren ersten Leitzinssenkung der US-amerikanischen Zentralbank Fed am 31. Juli und der wirtschaftlichen Abschwächung im Euroraum befürchten sie eine weitere Senkung der Bankeinlagenzinsen durch die EZB von aktuell minus 0,4 Prozent. Laut Andreas Krautscheid, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands deutscher Banken, verursacht der Strafzins deutschen Banken Kosten von jährlich 2,3 Milliarden Euro. "Es könnte sein, dass viele Banken auf Dauer nicht mehr umhinkönnen, die zusätzlichen Belastungen auch in der Breite an Privatkunden weiterzugeben", so Krautscheid. Wenn aber für die Banken noch happigere Strafzinsen ein Thema sind, dann werden sie vermutlich alles versuchen, die für sie teuren, weil hoch verzinsten Altverträge loszuwerden.

Auch nach dem Karlsruher Urteil gehen Verbraucherschützer aber davon aus, dass Banken nicht beliebig Sparverträge kündigen dürfen. "Trotz des BGH-Urteils empfehlen wir Sparkassen-Kunden, die Kündigung nicht widerspruchslos hinzu nehmen", sagt Judit Maertsch vom Verbraucher Service Bayern (VSB). Entscheidend sei, was im Vertrag stehe.

"Hinsichtlich der Prämiensparverträge, in denen eine konkrete Laufzeit vereinbart ist, sind wir unverändert optimistisch", betont Andrea Heyer, Finanzexpertin von der Verbraucherzentrale Sachsen. Nach der Untersuchung "Wenn König Kunde zur Last wird" der Marktwächter Finanzen enthalten einige Sparverträge konkrete Angaben zur Laufzeit, die sehr lang sein kann. Von der Salzlandsparkasse und der Sparkasse Landshut liegen den Marktwächtern Verträge vor, in welchen eine Laufzeit von "300 Monaten" angegeben ist. Das sind 25 Jahre. Von der Sparkasse Zwickau gibt es Verträge mit einer Laufzeit von gar "1188 Monaten", was 99 Jahren entspricht.

Auf den Vertrag kommt es an

Wurde keine Laufzeit vereinbart, muss die Bank eine im Vertrag festgelegte Prämienstaffel einhalten. Kündigt das Institut den Sparplan, bevor der Höchstsatz der Prämie erreicht wurde, kann nach Ansicht vieler Verbraucherschützer von einem Vertragsbruch ausgegangen werden. Dann und im Fall einer Kündigung vor Ende einer vereinbarten Laufzeit empfehlen sie, der Kündigung zu widersprechen und die Sparraten einfach weiterzuzahlen. Entsprechende Musterbriefe stellen die Verbraucherzentralen bereit. Im Zweifel empfiehlt es sich, die Verträge von Verbraucherberatungsstellen prüfen lassen.

Wenn alles nicht hilft, sollte auch eine Klage gegen die Bank erwogen werden. Die Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband hält die bisherigen Kündigungen zwar für "rechtlich nicht zu beanstanden", allerdings sind die Ombudsleute nicht die Interessenvertreter der Sparer. Sie werden von den Banken finanziert. Wer eine Rechtsschutzpolice hat, sollte klären, ob sein Versicherer die Kosten des Rechtsstreits übernimmt.

Im Falle gekündigter Sparverträge der Sparkasse Leipzig hat die Verbraucherzentrale Sachsen am 17. Juni eine Musterfeststellungsklage eingereicht. Betroffene können sich dieser ohne Prozesskostenrisiko anschließen. Wer sich nicht wehrt, für den gilt: Die Bank bestimmt, wie lange Sie Ihre Zinsen bekommen.

Der BGH zur Kündigung von Sparverträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Mai entschieden, dass Sparkassen langfristige Verträge unter Umständen kündigen dürfen, wenn die versprochenen Prämien gezahlt worden sind (Az. XI ZR 345/18). In dem zu beurteilenden Fall hatten Sparer gegen die Kündigungen ihrer "S­Prämiensparen­flexibel" Verträge der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt geklagt. Vertraglich vereinbart waren steigende Prämien nur bis zum Ablauf des 15. Sparjahres. Diese sollten schrittweise bis auf 50 Prozent auf die geleisteten Sparbeiträge ansteigen. Eine feste Laufzeit oder eine Mindestlauf­ zeit war in den Verträgen nicht vereinbart. Laut dem Urteil des BGH ist die Kündigung dann rechtens, wenn die Prämien aus der vereinbarten Prämienstaffel erreicht worden sind und in den Verträgen sonst nichts anderes vereinbart wurde. Da nach dem 15. Jahr die höchste Prämie gezahlt wurde, durfte die Sparkasse danach den Vertrag kündigen.

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