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Ratgeber

Weniger Arbeit, weniger Geld? Alle wichtigen Informationen rund um Kurzarbeit

Das Coronavirus zwingt viele Unternehmen zum Stillstand. Die Bundesregierung rechnet damit, dass deutsche Betriebe mehr als zwei Millionen Beschäftigte in die Kurzarbeit schicken könnten. Was Berater wissen müssen.

03.04.2020 | 10:15 Uhr von «Maren Lohrer »

Was ist Kurzarbeitergeld?
Diese Leistung, abgekürzt KUG genannt, läuft über die Bundesagentur für Arbeit (linkhttps://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld). Sie hat das Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten, die akut gefährdet sind. KUG kann dann beantragt werden, wenn der Arbeitsausfall auf einem "unabwendbaren Ereignis" beruht, also "unvermeidbar" ist. Die Ausnahmelage wegen des Coronavirus zählt dazu.

Was bedeutet das für Angestellte?
Kurzarbeit bedeutet, für eine bestimmte Zeit weniger oder gar nicht zu arbeiten. Dies wirkt sich auf das Einkommen aus. Das KUG füllt nun diese Einkommenslücke auf - jedoch nur teilweise. Kinderlose Beschäftigte erhalten 60 Prozent durch das KUG ersetzt. Wer Nachwuchs hat, bekommt laut § 105 SGB III immerhin 67 Prozent. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden allen Beschäftigten zu 100 Prozent erstattet.

Beispiel:
Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 3000 Euro netto und 50 Prozent Kurzarbeit bleiben nur noch 1500 Euro netto. Von den fehlenden 1500 Euro erhalten Kinderlose 60 Prozent, also 900 Euro, von der Bundesagentur für Arbeit. Es bleiben also 2400 Euro. Beschäftigten mit Kindern stehen 67 Prozent zu, also in diesem Beispiel 1005 Euro. Insgesamt erhalten sie 2505 Euro.

Ausnahme: Wer gar nicht mehr arbeiten gehen kann und damit 100 Prozent Kurzarbeitergeld bezieht, bekommt 60 Prozent auf den gesamten Lohn, egal ob mit oder ohne Kinder. Im Rechenbeispiel also 1800 Euro.

Ab wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Der Arbeitsgeber kann KUG rückwirkend zum 1. März 2020 beantragen. Er zeigt auch die Kurzarbeit an. Der Arbeitnehmer muss nichts tun.

Ist ein Nebenjob erlaubt?
Hatten Beschäftigte den Minijob schon vor dem Beginn der Kurzarbeit, so wird das Einkommen daraus nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Beginnen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld einen 450-Euro-Job, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn man in einem systemrelevanten Bereich arbeitet, ist so viel Hinzuverdienst erlaubt, bis die Höhe des Lohns erreicht ist, den man vor der Kurzarbeit bekommen hat. Was ein systemrelevanter Beruf ist, legen die Bundesländer fest.

Generell gehören dazu:
Berufe im Gesundheitsbereich, in der Behindertenhilfe, in der Kinder- und Jugendhilfe, bei Polizei und Feuerwehr, bei Energieversorgern, Wasserwerken, Entsorgungsdiensten, öffentlichem Nahverkehr und im Bereich der Lebensmittelversorgung sowie bei zentralen Stellen in Staat, Justiz und Verwaltung.

Wie wird das Kurzarbeitergeld steuerlich behandelt?
Das KUG ist steuerfrei. Allerdings wird es bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (sog. Progressionsvorbehalt). Das KUG ist also unbedingt in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Was müssen Arbeitgeber beachten?
Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt werden, sie kann auch auf einzelne Abteilungen beschränkt sein. Die gesetzliche Grundlage für das KUG bildet der § 95 SGB III.

Arbeitgeber müssen die Beschäftigten um Zustimmung zur Kurzarbeit bitten, dies geht auch über den Betriebsrat. Die Beschäftigten müssen Überstunden und Resturlaubstage abgebaut haben, bevor der Staat einspringt und hilft. Kurzarbeit ist generell zwölf Monate lang möglich.

In der Corona-Krise greift die Kurzarbeiter-Regel schon, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst ist das erst bei einem Drittel der Beschäftigten der Fall. KUG wird stets unter Vorbehalt ausgezahlt, nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung.

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