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Deutschland darf Schleppnetze vor Sylt nicht verbieten

Luxemburg (dpa) - Deutschland darf nach EU-Recht nicht einseitig die Fischerei mit Schlepp- und Stellnetzen in den Schutzgebieten Sylter Außenriff und Pommersche Bucht verbieten. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. (Rechtssache C-683/16)

13.06.2018 | 11:59 Uhr

Ein solches Verbot würde auch Fischerboote aus anderen EU-Staaten betreffen. Folglich betreffe dies die gemeinsame Fischereipolitik der Europäischen Union. Zuständig für ein etwaiges Verbot wäre demnach allein die Europäische Union.

Der Deutsche Naturschutzring hatte in Deutschland beantragt, die Fangmethoden wegen negativer Folgen für Umwelt und Arten in den Schutzgebieten zu verbieten.

Die Naturschützer beklagen, Schleppnetze könnten Riffe und Sandbänke in den Schutzgebieten beeinträchtigen. Die Stellnetze wiederum sehen sie als Gefahr für Schweinswale und Seevögel. Die Schutzgebiete liegen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.

Die deutschen Behörden lehnten ein Verbot ab, weil für die Frage allein die Europäische Union zuständig sei. Dagegen klagte der Umweltverband vor dem Kölner Verwaltungsgericht, das die Kompetenzfrage dem EuGH zur Klärung vorlegte. Dieser entschied nun, die beantragten Maßnahmen dürften tatsächlich nicht einseitig von einem Mitgliedsstaat erlassen werden.

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