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Kolumne

Warum SPACs in Deutschland eigentlich nicht mehr erlaubt sein dürften

TiAM FundResearch blickt auf die vergangene Woche zurück und gibt einen Ausblick auf die kommenden Tage. Diesmal im Fokus: das Merkblatt der BaFin zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen.

16.08.2021 | 07:30 Uhr von «Matthias von Arnim»

Rückblick auf die vergangene Woche

Ab 17.8.2021 sind laut Gesetz Blindpool-Konstruktionen in Deutschland verboten. Eine Woche zuvor hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Merkblatt verschickt, in dem sie detailliert beschreibt, was genau mit Blindpool-Konstruktionen gemeint ist. Kurz zusammengefasst, geht es um Finanzkonstruktionen, die Anlegern angeboten werden, obwohl diese zum Zeitpunkt des Kaufs nicht wissen, was später einmal im Konstrukt drinstecken wird. Man könnte das Gesetz also auch „Katze-im-Sack-Verkaufsverbot“ nennen.

Ziel des Gesetzes ist es, insbesondere die im Bereich der Geschlossenen Fonds jahrelang verbreitete Praxis zu unterbinden, Anleger mit vagen Versprechen für spätere Investitionen zu gewinnen. Das Geld wird zunächst eingesammelt, dann wird nach passenden Investitionen für den Fonds gesucht. Das Risiko tragen die mehr oder weniger ahnungslosen Anleger.

Liest man sich in das Merkblatt ein, könnte das Gesetz aber auch über Fonds-Konstruktionen hinaus Wirkung entfalten. Konkret heißt es: 

Künftig muss bei Vermögensanlagen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts oder in Fällen der §§ 2a, b VermAnlG zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) konkret bestimmt sein. § 5b Abs. 2 VermAnlG normiert, dass Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts oder in Fällen der §§ 2a, b VermAnlG zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) nicht konkret bestimmt ist, zum öffentlichen Angebot im Inland nicht mehr zugelassen sind.

In Zukunft sind demnach nicht nur reine Blindpool-Konstruktionen verboten, bei denen weder die Branche noch das Anlageobjekt konkret feststeht, sondern auch sogenannte Semi-Blindpool-Konstruktionen, bei welchen zwar die Branche feststeht, aber das konkrete Anlageobjekt nicht bekannt ist.

Festgehalten ist das Ganze im Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom 9. Juli 2021, BGBl. I, S. 2570 ff.

Wer sich die Definitionen im Merkblatt der BaFin aufmerksam durchliest, muss unweigerlich zu dem Schluss kommen, dass auch sogenannte Special Purpose Akquisition Companies, kurz: SPACs, ab morgen eigentlich verboten sein müssten. Denn SPACs sind Unternehmen, deren Zweck darin besteht, an die Börse zu gehen, von Anlegern Geld einzusammeln und mit diesem Geld in ein nicht börsennotiertes Unternehmen zu investieren. Oder vielleicht auch in zwei. Oder mehr. Man weiß es vorher nicht so genau. Und man weiß auch nicht, ob und in welchem Ausmaß die betreffenden Unternehmen nach der Übernahme durch ein SPAC Erfolg haben werden. SPACs sind aus Sicht der Anleger Wetten darauf, dass die Initiatoren der SPACs mit dem eingesammelten Geld hoffentlich in irgend etwas Gewinnbringendes investieren. Zum Zeitpunkt des Börsenganges bieten SPACs kein funktionierendes Geschäftsmodell, sondern nur das Prinzip Hoffnung. Letztlich sind auch SPACs „Katze-im-Sack-Investments“.

Also weg damit? So einfach ist es leider nicht. Eine Angleichung an die Kriterien zur Verhinderung von reinen Blindpool-Konstruktionen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) hat der Gesetzgeber bewusst nicht gewählt, da es sich im Bereich des KAGB um Unternehmen handelt, die zwar unter Aufsicht der BaFin stehen. Jedoch geht es hier nicht um den Prospektbereich. Unternehmen sind eben keine Anlagekonstruktionen. SPACs nutzen diese Regulierungslücke gezielt aus.

Die Frage ist: Wie lange schaut der Gesetzgeber diesem Treiben noch tatenlos zu? Einige SPACs haben sich – vorsichtig formuliert – mittlerweile schon öfter als defizitäre Fehlgriffe für Anleger erwiesen, während die Emittenten unabhängig vom Erfolg einer Investition oder auch bei Auflösung von SPACs bei nicht erfolgreicher Suche nach Investitionsobjekten Gewinne erzielten. Solche Fälle wird es auch in Zukunft wieder geben. Dann wird es vermutlich nicht lange dauern, bis erste Anleger vor Gericht ziehen und sich auf das neue Blindpool-Verbot im Anlegerschutzgesetz berufen werden. Dabei wird die Gesetzeslücke mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum politischen Thema werden. Dass sich SPACs auf Dauer dieser Diskussion entziehen werden können, ist nicht zu erwarten.

Ausblick auf die wichtigsten Termine in dieser Woche

Am Dienstag gibt das Nationale Statistikbüro Großbritanniens bekannt, wie sich auf der Insel die Löhne in den zurückliegenden 12 Monaten entwickelt haben. Der Bericht erscheint vierteljährlich und ließ in den vergangenen Betrachtungsperioden einen erstaunlichen Trend erkennen. Die Löhne in Großbritannien stiegen auf Jahresbasis betrachtet zuletzt um 6,6 Prozent. Für den neuen Bericht erwarten Experten eine weitere Steigerung auf 7,4 Prozent. Rechnet man Bonuszahlungen hinzu, kommt man voraussichtlich sogar auf 8,7 Prozent. Das ist einerseits erfreulich und auf den ersten Blick gut für die Arbeitnehmer und damit auch für den Binnenmarkt. Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass sich in den kommenden Monaten in Großbritannien auch die Inflationsschraube noch schneller drehen wird.

Am Mittwoch dürfte schon die Veröffentlichung des britischen Einzelhandelspreisindex einen Vorgeschmack darauf geben, was die Briten demnächst verschärft erleben werden. Der statistische Wert für die Durchschnittspreise für Verbraucher-Waren und -Dienstleistungen gilt als zentraler Indikator für die Inflation und ist ein genaues Spiegelbild der Lebenshaltungskosten. Vor einem Jahr lag der Index noch bei 0,5 Prozent. Zuletzt stieg er auf fast vier Prozent. Da ist Musik drin. Die Freude der Arbeitnehmer über höhere Löhne dürfte wohl bald der Erkenntnis weichen, dass am Ende netto nicht viel mehr in der Haushaltskasse bleibt.

Am Donnerstag versteigert Spanien neue Staatsanleihen mit drei-, fünf- und zehnjährigen Laufzeiten. Beim Kauf der Kurz- und Mittelfristläufer erzielen Investoren im Durchschnitt eine Rendite von rund minus 0,5 Prozent per annum. Spaniens Finanzministerin María Jesús Montero dürfte es freuen.

Am Freitag bleiben Banken und Geschäfte in Ungarn geschlossen. Denn am 20. August feiern die Ungarn ihren Sankt Stefans Tag. Das ist der wichtigste der drei Nationalfeiertage Ungarns. Die Ungarn erinnern sich an die Staatsgründung Ungarns und an ihren ersten König Stefan (ungarisch István), der das Land vor rund tausend Jahren zu einem christlichen Staat mit starker Zentralmacht formte. Die nationalkonservative Regierung unter Viktor Orbán hat den Heiligen Stefan zur Ikone ihrer Ideologie erhoben. Orbán wird am Freitag deshalb wohl am Abend eine längere Rede halten, in der er István und in diesem Zusammenhang auch sich selbst über alle Maßen preist. Den Ungarn wird´s recht sein. Am Samstag können die meisten von ihnen ja ausschlafen.

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