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Kolumne

Nachhaltig oder nicht – das ist hier die Frage

TiAM FundResearch blickt auf die vergangene Woche zurück und gibt einen Ausblick auf die kommenden Tage. Diesmal im Fokus: die Anwendung der EU-Offenlegungsverordnung.

01.08.2022 | 07:10 Uhr von «Matthias von Arnim»

Erinnerung an ein wichtiges Datum

Ab morgen, dem 2. August, müssen Anlageberater (vorläufig ausgenommen sind die 34fler) ihre Kunden fragen, ob und wie nachhaltig sie investieren möchten. Die Anleger, die betonen, künftig nachhaltig investieren zu wollen, werden sodann mit den Folgen ihrer Entscheidung konfrontiert. Ihnen werden drei verschiedene Arten von Finanzinstrumenten vorgeschlagen: erstens solche, die der EU-Taxonomieverordnung entsprechen. Das sind Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines der Umweltziele nach Artikel 9 der Taxonomieverordnung leisten und keine erhebliche Beeinträchtigung der anderen Umweltziele mit sich bringen. Zweitens stehen zur Auswahl Finanzinstrumente mit einem Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nr. 17 der Offenlegungsverordnung. Dabei handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten, die zur Erreichung eines Umwelt- oder sozialen Ziels beitragen und die Grundsätze guter Unternehmensführung berücksichtigen. Und drittens Finanzinstrumente, die die wichtigsten nachhaltigen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.

Das ist ziemlich viel Tobak für ein Beratungsgespräch. Vor allem, wenn man davon ausgeht, dass sich die Mehrheit der Anleger in den vergangenen Jahren vermutlich nicht intensiv mit dem Thema Taxonomie und Offenlegungs-VO beschäftigt hat. Diese Anleger werden also damit konfrontiert, dass es nicht reicht, grundsätzlich ein grünes Gewissen zu haben, sondern dass ihre Nachhaltigkeitspräferenzen bewertet werden und zu Anlageempfehlungen führen, deren Hintergrund nur Eingeweihte verstehen. Und oft nicht einmal die. Es fängt schon damit an, dass die umfassenden delegierten Rechtsakten zur EU-Taxonomieverordnung immer noch nicht abschließend definiert sind. Damit fehlt eigentlich schon die Grundlage für die stringente Anwendung der Offenlegungs-VO. Es geht damit weiter, dass die EU-Kommission nicht nur ökologische, sondern zugleich auch sozial förderliche Investitionen fördern will – und zwar ohne, dass sich die Ziele im Weg stehen. Das kann unter Umständen zu absurden Ergebnissen führen. Beispiel: Ein Landmaschinenhersteller verbessert seine Aussaatmaschinen, sodass weniger Samen und Dünger gebraucht werden. Damit erfüllt er die Bedingungen für die Verfolgung ökologischer Ziele. Steigt jedoch der Dieselverbrauch der Fahrzeuge, und werden wichtige Teile der Traktoren irgendwo in Asien in einer Fabrik gefertigt, die Niedriglöhne zahlt und ihre Arbeiter schlecht behandelt, würde der soziale Aspekt den ökologisch positiven Impact infrage stellen. Ob solch ein Unternehmen in der Taxonomie als nachhaltig bewertet werden kann, wird in Brüssel derzeit diskutiert. Die Entscheidung soll bis Ende des Jahres fallen. Gutes Timing. Berater müssen ihre Kunden ja erst ab morgen nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen. 

Die praktische Umsetzung dieser Angaben in Investitionsempfehlungen dürfte manchem die Schweißperlen auf die Stirn treiben. Denn laut dem Fondsverband BVI entsprechen derzeit nicht einmal sieben Prozent der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit Deutschlands der EU-Taxonomie. Aktien von Dax-, M-Dax oder S-Dax-Unternehmen sind komplett außen vor. Mit der Verabschiedung der Sozialstandards, dem „S“ von ESG, dürfte die Menge an investierbaren Produkten weiter schwinden. Für die Berater ist das – vorsichtig formuliert – keine besonders komfortable Situation. Sie müssen die Präferenzen ihrer Kunden umsetzen, obwohl die Taxonomie noch nicht endgültig steht und die nach derzeitigem Stand bekannte Palette an Anlagelösungen klein ist. Fehler dürfen sie sich bei ihren Empfehlungen nicht erlauben. Sie haften dafür, dass sie die Vorgaben ihrer Kunden erfüllen. Immerhin hat sich die Europäische Kommission vor ein paar Wochen darauf verständigt, dass Gaskraft- und Atomkraftwerke ökologisch wertvoll seien. So steigt die Auswahl an Investitionsmöglichkeiten für ökobewegte Anleger. Na bitte. So hat die EU-Entscheidung also auch etwas Gutes.

Ausblick auf interessante Termine in dieser Woche

Ab Dienstag müssen Finanzberater ihre Kunden zu ihren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen und ihnen bei dieser Gelegenheit die Unterschiede zwischen Produkten entsprechend der SFDR-Artikel vier bis neun erklären. Zur Erinnerung und als kleine Hilfestellung: Artikel 4-, 6- und 7-Produkte gelten als Mindeststandard im Hinblick auf das Thema Nachhaltigkeit, im Sinne von: Die entsprechenden Unternehmen haben schon mal etwas von Ökologie gehört. Produkte nach Artikel 8 werben damit, dass sie Nachhaltigkeitskriterien erfüllen (obwohl die ja noch gar nicht feststehen). Artikel 9-Produkte versprechen, nur nachhaltige Investitionen zu tätigen. Ob Artikel-8- und 9- Produkte tatsächlich ihre Versprechen einhalten, wird übrigens bis auf Weiteres nicht geprüft. Die BaFin fühlt sich angesichts der „dynamischen“ Regulierungslage überfordert und hat die Prüfung ausgesetzt.

Am Mittwoch veröffentlichen das Kraftfahrt-Bundesamt und der Verband der Automobilindustrie die aktuellen monatlichen Zulassungszahlen an Kraftfahrzeugen. Die vergangenen Veröffentlichungen machten der Branche wenig Freude. So wurden im Juni 2022 im Vergleich zum Vorjahresmonat rund 22 Prozent weniger Fahrzeuge zugelassen. Man kann also sagen, dass die Automobilbranche einen wesentlichen ökologischen Beitrag leistet, im Sinne von weniger schädlicher Produktion und geringerer Verbreitung von Fahrzeugen, die CO2 ausstoßen. Tipp an die EU-Kommission: Man könnte die Automobilhersteller deshalb doch als ökologisch wertvoll einstufen. Ist nur ein Vorschlag.

Am Donnerstag stellt die Allianz Leben ihren aktuellen Allianz-Rentenkompass vor. Er zeigt, wie die Deutschen fürs Alter vorsorgen. Die Versicherung hat dazu eigenen Angaben zufolge mehr als 500.000 Nutzerinnen und Nutzer befragt.

Am Freitag stellt das US Department of Labor seine aktuellen Zahlen zur Entwicklung der Arbeitslosenquote in den Vereinigten Staaten vor. So viel vorab: Den vergangenen Umfragen zufolge (die Statistik wird durch Telefonumfrage erstellt) herrscht in den USA nahezu Vollbeschäftigung. Ein Grund dafür ist, dass es aufgrund hoher staatlicher Alimentierung der Bevölkerung während der Coronakrise noch immer viele Menschen gibt, die nicht wieder in den Arbeitsmarkt zurückgekehrt sind und damit den Unternehmen nicht als Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.

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