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MiFID II: „Beratungsprotokolle sind keine Pflicht“

Christian Waigel
Anlageberatung

Rechtsanwalt Christian Waigel spricht mit FundResearch über den aktuellen Stand der Finanzmarktrichtlinie MiFID II.

14.07.2015 | 15:26 Uhr von «Patrick Daum»

Die Finanzmarktrichtlinie MiFID II wird in erster Linie Vermögensverwalter mit 32-KWG-Lizenz sowie Bank- und Sparkassenberater betreffen. Es ist damit zu rechnen, dass die entscheidenden Bestandteile später auch für die 34f-Berater übernommen werden. Nach jetziger Planung sollen die neuen Regeln bis zum Jahresbeginn 2017 in den einzelnen Ländern eingeführt werden.

Größter Hammer: das Provisionsverbot. Es ist ein Hin und Her. „Staaten wie Großbritannien oder die Niederlanden – in denen es ein Provisionsverbot gibt – wollen es natürlich auf europäischer Ebene umgesetzt sehen“, erläutert Christian Waigel, Rechtsanwalt bei der Kanzlei GSK Stockmann + Kollegen, im Gespräch mit FundResearch. Nachdem ein Verbot aber eigentlich schon vom Tisch war, will die europäische Finanzmarktaufsicht ESMA es durch die Hintertür einführen. „Provisionen sollten nur noch dann erlaubt werden, wenn sie nicht für normale Betriebsausgaben genutzt werden. Sie müssen dazu dienen, die Qualität der Beratung zu verbessern“, so Waigel. Für die ESMA ein Widerspruch: „Nach deren Auffassung verbessern normale Betriebsausgaben nicht die Qualität, denn der Kunde hat davon nichts.“ Nach einem Aufschrei der Finanzlobby sei zumindest der Passus mit den Betriebsausgaben wieder gestrichen worden. 

Fallgruppen für Provisionen

Stattdessen habe die ESMA Fallgruppen für die Erlaubnis von Provisionen aufgestellt: Der nicht unabhängige Berater muss ein breites Spektrum an Produkten anbieten, darf aber in keiner engen Verbundenheit zum Anbieter stehen. „Diese Verbundenheit haben die meisten Berater durch einen Vertrag mit ihren Anbietern jedoch“, meint Waigel. „Daher wird dies kaum umsetzbar sein.“

Um Provisionen erhalten zu dürfen, könne der Berater seinen Kunden auch Zusatzdienstleistungen anbieten. Hier käme beispielsweise ein jährliches Reporting in Frage. „Das ist ganz gefährlich“, warnt Waigel. Berater müssten regelmäßig überprüfen, ob einmal empfohlene Produkte noch immer geeignet sind. „Das wollte die ESMA schon immer erreichen. Der Berater rutscht dadurch in ein Dauerschuldverhältnis gegenüber dem Kunden.“  Da es aber in der Finanzindustrie eine Rückrufpflicht wie bei Automobilherstellern nicht gebe, werde sich nach Ansicht Waigels auch dieses Modell nicht durchsetzen.

Drittens schließlich könnten Berater ihren Kunden dauerhaft nützliche Tools anbieten. Fondstools oder andere onlinebasierte Hilfsprogramme seien hier denkbar. „Darauf werden sich die meisten Berater stürzen“, erwartet Waigel.

Insgesamt sieht der MiFID-Experte noch zwei große Baustellen. Eine davon bei der sogenannten „Product Governance“: „Hier bei geht es um die Zielmarktdefinition für Produkte. Berater dürfen dann ausschließlich an die definierten Zielkunden vertreiben. Ein sogenannten ‚misselling‘ soll verhindert werden.“ Die andere Baustelle ist der Geeignetheitstest. „Die Kosten und die Komplexität eines Produkts müssen festgelegt werden.“ Immerhin sei dieser Punkt inzwischen etwas abgeschwächt worden – es muss nicht mehr das günstigste Produkt empfohlen werden. „Aktuell sollen diese Kriterien lediglich ‚berücksichtigt‘ werden.“

Ziel eines Provisionsverbots soll es sein, die Kosten für die Anleger zu senken. „Das klappt aber nicht“, kritisiert Waigel. „Um die Kosten zu senken, müssten die Management-Fees angepackt werden. Das macht aber keiner.“ Waigel fordert deshalb Fondsgesellschaften auf, an die Vermittler heranzutreten. „Man darf sie hier nicht alleine lassen.“

MiFID II definiert „Anlageberatung“

Aber Provisionen sind nicht das einzige Thema in der Finanzmarktrichtlinie. MiFID II widmet sich auch der Anlageberatung im Allgemeinen. Und was vielleicht die wenigsten wissen: Eine Pflicht, ein Beratungsprotokoll auszufüllen, besteht nicht. „MiFID II schreibt kein Beratungsprotokoll vor, lediglich eine Erklärung zu der Geeignetheit“, so Waigel. „Andere Länder werden diese Möglichkeit nutzen, was die Anlageberatung dort sehr viel einfacher macht.“ Man müsse jedoch abwarten, wie Deutschland damit verfährt.

Spannend bleibe auch, was genau künftig in den Bereich „Anlageberatung“ falle. „Die Lobby der Journalisten hatte schon vor einiger Zeit durchgesetzt, dass beispielsweise Zeitungsberichte nicht darunter fallen. Öffentliche Vertriebskanäle gelten generell nicht als Anlageberatung“, so der Experte. Doch genau das wolle die ESMA jetzt ändern. „Ich weiß nicht, ob sich das durchsetzt“, so Waigel.“ Aber wenn ja, dann gibt es ein riesiges Problem.“ Denn jede E-Mail, jeder Börsenbrief oder ähnliches Material, das der einfachen Information dient, könnte dann als Anlageberatung zu verstehen sein. Und Anlageberatung erfordert – zumindest nach aktuellem deutschen Recht – ein Beratungsprotokoll. „Ob Berichte im Internet und der Zeitung oder Informationen auf Roadshows: Berater müssten alles mit einem Disclaimer versehen, der die Anlageberatung in diesem Fall ausschließt“, sagt Waigel. 

(PD)

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