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Abgeltungsteuer – Das sollten Sparplaner wissen |
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Bei Fondssparplänen wird vom Fiskus praktisch jede
Einzahlung als einzelne Einmalanlage betrachtet. Und für diese gilt dann hinsichtlich der Besteuerung der Veräußerungsgewinne
die Stichtagsregelung. Das bedeutet: Alle mittels Fondssparplan vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteile unterliegen der steuergünstigen Altfallregelung. Die Anteile, die erst ab 2009 erworben werden, dagegen der Abgeltungsteuer.
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Wie sich die Fifo-Regel auswirkt
So weit so gut. Doch wenn später Anteile verkauft werden,
dann unterstellt der Fiskus, dass die zuerst erworbenen
Anteile auch zuerst wieder veräußert werden. Heißt im
Experten-Slang Fifo-Methode – vom Englischen "first
in – first out". Das bedeutet: Papiere, mit denen noch
für Jahrzehnte steuerfreie Kursgewinne angesammelt
werden könnten, sind für den Fiskus dann aus dem Depot
draußen (siehe auch €uro am Sonntag vom 26.10.2008).
Hier schaffen zwei (Unter-)Depots Abhilfe. Das erste
wird bis Ende 2008 mit Wertpapieren gefüttert, das
zweite erst ab 2009. Dann können die zuletzt gekauften
Papiere als Erste wieder abgestoßen werden. Oder
man umgeht die Fifo-Regel, in dem man einen Fonds
nur bis Ende 2008 bespart und ab Januar 2009 dann
einen anderen, der zu den eigenen Anlagezielen passt.
Übrigens: Fließen vermögenswirksame Leistungen in
VL-Fondssparpläne, so werden diese steuerlich wie
normale Fondssparpläne behandelt.
Das gilt bei Spezialfällen Schließung und Verschmelzung
Werden Fonds dicht gemacht, dann kann das für Anleger
künftig richtig teuer werden. Nämlich dann, wenn die
Anleger die steuersparende Altfallregelung nutzen
wollen, noch in diesem Jahr gezielt in einen Fonds
investieren und dieser dann 2009 oder später
geschlossen wird. Dies gilt dann als Rückgabe der
Anteile. Die Folge: Zwar sind bei Altfällen die Erlöse aus
dieser Rückgabe steuerfrei, wenn die Anteile länger als
ein Jahr im Depot waren. Aber bei einer Neuinvestition
des Erlöses gelten die Regeln zur Abgeltungsteuer.
Anders als bei einer Schließung sieht es dagegen bei
Einer Zusammenlegung oder Verschmelzung
Zweier Fonds aus. Hier drohen keine Probleme,
da die fusionierten Fonds für den Fiskus als fortgeführt gelten. Derzeit gibt es zwei Fälle, bei denen Anleger von Fondsschließungen betroffen sein könnten. So bereinigt die
Fondsgesellschaft Pioneer bis voraussichtlich März 2009
ihre Fondspalette. Hier stehen einige Schließungen an –
unter anderem eine Spätfolge der Activest-Übernahme vor ein paar Jahren. Auch die Übernahme der Cominvest
durch die Allianz im Zuge des Dresdner-Bank-Verkaufs an
die Commerzbank könnte zu Fondschließungen führen.
Jedoch dürften hier Fonds von Cominvest und Allianz
Global Investors mit ähnlicher Anlagestrategie einfach
zusammengelegt werden. Tipp: Wer hier auf der ganz
sicheren Seite sein will, verkauft möglicherweise
betroffene Fonds und erwirbt vor Ende des laufenden
Jahres solche mit ähnlicher Anlagepolitik und Güte von
anderen Gesellschaften.
Was bei ETFs gilt
Ursprünglich waren lediglich ETFs börsengehandelte
Investmentfonds. Inzwischen werden aber fast alle
Investmentfonds auch über die Börse gehandelt. Der
Vertriebsweg – also Kauf und Verkauf über die Fondsgesellschaft oder über die Börse – ist aber für den Fiskus unerheblich – auch ob es sich um aktiv oder passiv
Gemanagte Fonds handelt. Daher gelten auch für Indexfonds
keine besonderen Regeln. Auch die Besteuerung
der Erträge passiver Fonds erfolgt genauso wie die
normalen Investmentfonds. Mithin werden ETFs
steuerlich so behandelt wie jeder andere Fonds.
Quelle: €uro am Sonntag |
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