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06.11.2008 09:13
Abgeltungsteuer – Das sollten Sparplaner wissen
Bei Fondssparplänen wird vom Fiskus praktisch jede Einzahlung als einzelne Einmalanlage betrachtet. Und für diese gilt dann hinsichtlich der Besteuerung der Veräußerungsgewinne die Stichtagsregelung. Das bedeutet: Alle mittels Fondssparplan vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteile unterliegen der steuergünstigen Altfallregelung. Die Anteile, die erst ab 2009 erworben werden, dagegen der Abgeltungsteuer.
Wie sich die Fifo-Regel auswirkt

So weit so gut. Doch wenn später Anteile verkauft werden, dann unterstellt der Fiskus, dass die zuerst erworbenen Anteile auch zuerst wieder veräußert werden. Heißt im Experten-Slang Fifo-Methode – vom Englischen "first in – first out". Das bedeutet: Papiere, mit denen noch für Jahrzehnte steuerfreie Kursgewinne angesammelt werden könnten, sind für den Fiskus dann aus dem Depot draußen (siehe auch €uro am Sonntag vom 26.10.2008). Hier schaffen zwei (Unter-)Depots Abhilfe. Das erste wird bis Ende 2008 mit Wertpapieren gefüttert, das zweite erst ab 2009. Dann können die zuletzt gekauften Papiere als Erste wieder abgestoßen werden. Oder man umgeht die Fifo-Regel, in dem man einen Fonds nur bis Ende 2008 bespart und ab Januar 2009 dann einen anderen, der zu den eigenen Anlagezielen passt. Übrigens: Fließen vermögenswirksame Leistungen in VL-Fondssparpläne, so werden diese steuerlich wie normale Fondssparpläne behandelt.

Das gilt bei Spezialfällen Schließung und Verschmelzung

Werden Fonds dicht gemacht, dann kann das für Anleger künftig richtig teuer werden. Nämlich dann, wenn die Anleger die steuersparende Altfallregelung nutzen wollen, noch in diesem Jahr gezielt in einen Fonds investieren und dieser dann 2009 oder später geschlossen wird. Dies gilt dann als Rückgabe der Anteile. Die Folge: Zwar sind bei Altfällen die Erlöse aus dieser Rückgabe steuerfrei, wenn die Anteile länger als ein Jahr im Depot waren. Aber bei einer Neuinvestition des Erlöses gelten die Regeln zur Abgeltungsteuer. Anders als bei einer Schließung sieht es dagegen bei Einer Zusammenlegung oder Verschmelzung Zweier Fonds aus. Hier drohen keine Probleme, da die fusionierten Fonds für den Fiskus als fortgeführt gelten. Derzeit gibt es zwei Fälle, bei denen Anleger von Fondsschließungen betroffen sein könnten. So bereinigt die Fondsgesellschaft Pioneer bis voraussichtlich März 2009 ihre Fondspalette. Hier stehen einige Schließungen an – unter anderem eine Spätfolge der Activest-Übernahme vor ein paar Jahren. Auch die Übernahme der Cominvest durch die Allianz im Zuge des Dresdner-Bank-Verkaufs an die Commerzbank könnte zu Fondschließungen führen. Jedoch dürften hier Fonds von Cominvest und Allianz Global Investors mit ähnlicher Anlagestrategie einfach zusammengelegt werden. Tipp: Wer hier auf der ganz sicheren Seite sein will, verkauft möglicherweise betroffene Fonds und erwirbt vor Ende des laufenden Jahres solche mit ähnlicher Anlagepolitik und Güte von anderen Gesellschaften.

Was bei ETFs gilt

Ursprünglich waren lediglich ETFs börsengehandelte Investmentfonds. Inzwischen werden aber fast alle Investmentfonds auch über die Börse gehandelt. Der Vertriebsweg – also Kauf und Verkauf über die Fondsgesellschaft oder über die Börse – ist aber für den Fiskus unerheblich – auch ob es sich um aktiv oder passiv Gemanagte Fonds handelt. Daher gelten auch für Indexfonds keine besonderen Regeln. Auch die Besteuerung der Erträge passiver Fonds erfolgt genauso wie die normalen Investmentfonds. Mithin werden ETFs steuerlich so behandelt wie jeder andere Fonds.

Quelle: €uro am Sonntag
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