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Gewusst wie Steuern sind ein leidiges Übel. Keiner mag sie, aber jeder muss zahlen. Doch wer Bescheid weiß, zahlt nicht mehr als er muss. Mehr
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| 25.06.2010 12:02 |
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| Strittige Kickbacks |
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Erst zwingt der Bundesgerichtshof Banken und Anlageberater dazu, Provisionen und Rückvergütungen offen zu legen. Nun rudert er zurück, befreit die freien Vermögensberater von dieser Pflicht – und wirft so noch mehr Fragen auf. |
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Das Urteil sorgte in der Branche für Aufmerksamkeit: Setzte es doch frühere Entscheidungen wenigstens teilweise außer Kraft. In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass freie Anlageberater gegenüber Kunden ihre Provisionen nicht unbedingt offen legen müssten (Aktenzeichen III ZR 196/09). Nun liegen Urteil und Begründung schriftlich vor – und lösen bei Anwälten harsche Kritik aus.
"Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Rechtssprechung im Fall der so genannten Kickbacks auf höchst fragwürdigen Annahmen und Argumenten beruht", schreiben die Anwälte Burkhard Schneider und Heiko Heppner von Clifford Chance im Onlinedienst Faz.net. "Die neue Entscheidung kann als erstes Anzeichen gewertet werden, dass die obersten Zivilrichter ihre bisherige Rechtssprechung korrigieren."
Für die Frankfurter Anlage-Anwälte wirft das Urteil weitere Fragen auf, weil die Richter Unterschiede zwischen den wirtschaftlichen Interessen von Banken und freien Beratern ziehen.
Im Jahr 2006 hatte der BGH entschieden, dass Banken und Vermögensberater ihre Kunden immer darüber aufklären müssen, wie viel ihnen eine Kapitalgesellschaft pro Abschluss von einer Anlage bezahlt (Az.: XI ZR 56/05). Die damals von vielen erwartete Prozesslawine trat zwar nicht im befürchteten Maße ein, doch zunehmend berufen sich Anleger auf verheimlichte Provisionen, wenn sie nach einem misslungenem Investment ihr Geld zurück haben und den Vertrag rückabwickeln wollen. "Dieses Argument tritt gehäuft auf, seit die Kickback-Rechtssprechung aus Karlsruhe bekannt geworden ist", beobachten Schneider und Heppner und fordern: "Der Bundesgerichtshof muss diese von ihm auf den Plan gerufenen Geister schnellstmöglich wieder vertreiben."
Ob dies mit dem jüngsten Urteil gelingt, stellen die beiden Anwälte in Frage. Danach müssen freie Anlageberater und Fondsvermittler ihren Kunden nicht mehr über die Höhe von Provisionen Auskunft geben. Im Gegensatz zu Banken, so begründen die Richter das Urteil, bestehe zwischen den Kunden und einem freiem Berater keine dauerhafte Geschäftsbeziehung, die sich unter anderem in regelmäßigen Einnahmen aus Konto-, Depot- oder Transaktionsgebühren niederschlägt. Berechne der Vermittler kein Honorar für seine Beratungsleistung, müsse der Anleger folglich davon ausgehen, dass diese von der Kapitalgesellschaft in Form von Rückvergütungen oder Kickbacks bezahlt wird.
Kernsatz der Richter des dritten Zivilsenats: Dem Anleger, der die Beratung kostenlos in Anspruch nimmt, muss klar sein, dass der Finanzberater von anderer Seite Geld erhält. Er dürfe nicht davon ausgehen, dass dieser seine Leistungen insgesamt kostenlos erbringe.
Einen Interessenskonflikt vermuten die Richter allerdings in Fällen, wo mehrere Finanzprodukte mit unterschiedlich hohen Provisionen zur Auswahl stehen und der Kunde durch ausbleibende Information eventuell nicht bewerten kann, welches Produkt das für ihn günstigere ist.
"Diese Begründung ist bedenklich", kritisieren Schneider und Heppner. "Die zugrunde liegenden Annahmen hinken. Nimmt man sie ernst, müssten auch die Bankberatungsfälle neu bewertet werden." Sie verweisen darauf, dass auch Banken handfeste wirtschaftliche Interessen verfolgen. Gerade im Bereich geschlossene Fonds, in dem immer wieder um die Provisionen geklagt wird, werden die meisten Wertpapier-Depots und -Konten aufgrund des scharfen Wettbewerbs in der Regel kostenlos geführt. Die Kundenbeziehung einer Bank führt also nicht zwangsläufig zu regelmäßigen Einnahmen. Folglich müsste der Kunde auch in solchen Fällen davon ausgehen, dass die Beratung einer Bank nicht unabhängig von deren wirtschaftlichen Interesse geführt wird. "Der Bundesgerichtshof verkennt, dass es im Wirtschaftsleben niemals etwas wirklich umsonst gibt", meinen Schreiber und Heppner. "Es ist nicht begründbar, warum es dem Kunden eines freien Finanzberaters eher zuzumuten sein soll, sich durch konkrete Nachfragen zu vergewissern, als einem Bankkunden im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung."
Letztlich kommt es, so die Richter des BGH in ihrer Begründung weiter, auf den Einzelfall an und darauf, ob aufgrund der Provisionszahlungen ein Interessenskonflikt zwischen Beratung und Kundennutzen entsteht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Berater ein Produkt im Vergleich zu anderen positiver darstellt, weil ihm dieses eine höhere Provision bringt. "Derartige Unterstellungen sind fragwürdig", kritisieren Schneider und Heppner. Sie verweisen darauf, dass Gerichte in solchen Streitfällen oft die Offenlegung der Dokumente und Beratungsprotokolle oder aber die Umkehr der Darlegungslast fordern. Dann sind die Bank oder der Berater gezwungen, den kaum belegbaren Verdacht selbst aus der Welt zu räumen. "All dies stellt in Wahrheit Arbeitsvereinfachungen für die Gerichte dar, die mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar sind", kritisieren Schneider und Heppner. "Wer einerseits Anlageberatern pauschal einen Interessenskonflikt unterstellt, muss andererseits auch der stereotypen Behauptung in Anlegerprozessen misstrauen, man hätte die Investition bei Offenlegung der Provisionen niemals gezeichnet."
Fest steht also nur: Es wird noch weiterer Urteile bedürfen, bis die Frage um strittige Kickbacks eindeutig geklärt ist. (vs)
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